Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
- 1.
der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder - 2.
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
Anwälte zum AEntG 2009
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