(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
Anwälte zum AVAG 2001
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao
Avocat Pierre-Yves Samson LL.M.
75017 Paris
Rechtsanwalt Helge S. Gasser
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