(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.
Anwälte zum BDG
![Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn](https://www.anwalt.de/img_cache/d6/d6a37a46fc016fc2a76d36aa7d8ac5ac.png)
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz](https://www.anwalt.de/img_cache/81/8170b2b6d9f98a839f73c0a4b7772f32.png)
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
![Profil-Bild Rechtsanwalt Malte Brix](https://www.anwalt.de/img_cache/ba/ba6057ea40b50e50ab92e0ed2afc53b3.png)
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin