(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über
- 1.
die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks, - 2.
die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung, - 3.
die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen, - 4.
die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen, - 5.
die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze, - 6.
die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und - 7.
vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.
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