BetrSichV 2015 - Betriebssicherheitsverordnung
- Abschnitt 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- § 3 BetrSichV 2015 - Gefährdungsbeurteilung
- § 4 BetrSichV 2015 - Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 5 BetrSichV 2015 - Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- § 6 BetrSichV 2015 - Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- § 7 BetrSichV 2015 - Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- § 8 BetrSichV 2015 - Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
- § 9 BetrSichV 2015 - Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- § 10 BetrSichV 2015 - Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
- § 11 BetrSichV 2015 - Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
- § 12 BetrSichV 2015 - Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
- § 13 BetrSichV 2015 - Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
- § 14 BetrSichV 2015 - Prüfung von Arbeitsmitteln
- Abschnitt 3Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- Abschnitt 4Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
- Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
- § 22 BetrSichV 2015 - Ordnungswidrigkeiten
- § 23 BetrSichV 2015 - Straftaten
- § 24 BetrSichV 2015 - Übergangsvorschriften
- Anhang 1 BetrSichV 2015 - (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
- Anhang 2 BetrSichV 2015 - (zu den §§ 15 und 16)Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- Anhang 3 BetrSichV 2015 - (zu § 14 Absatz 4)Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Über das BetrSichV 2015
Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?Die Betriebssicherheitsverordnung ist in erster Linie für Unternehmen bestimmt und regelt die Standards für die Verwendung von Arbeitsmitteln in Betrieben. Zu Arbeitsmitteln zählen technische Geräte, Werkzeuge und Telekommunikationseinrichtungen, aber auch Büromöbel und Büromaterial.
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitnehmern ausschließlich sichere Arbeitsmittel bereitzustellen. Unfälle sollen vermieden werden und der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers hat höchste Priorität. Besitzt ein Arbeitsgerät Mängel, darf der Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern nicht zur Verfügung stellen.
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV
Will der Arbeitgeber neue Arbeitsmittel im Betrieb verwenden, schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass er die sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Diese besteht aus folgenden Schritten:
- Die Bestimmung der Bereiche, in der die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll
- Die Ermittlung der Gefährdungen
- Die Beurteilung der Gefährdungen
- Die Festlegung der Maßnahmen, um die Gefährdungen zu beseitigen
- Die regelmäßige Anpassung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Zudem ist im BetrSichV zu lesen, dass die Gefährdungsbeurteilung auch für Einrichtungen durchgeführt werden muss, die das CE-Prüfsiegel tragen.
Arbeitsplätze müssen nicht nur sicher, sondern auch ergonomisch eingerichtet sein
Auch Verordnungen zu der Ergonomie von Büroarbeitsplätzen finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber muss bei der Wahl der Arbeitsmittel gewährleisten, dass sie an die körperlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer sowie an die Arbeitsumgebung angepasst sind und bequemes, ermüdungsarmes Arbeiten ermöglichen.
Die Arbeitsplätze müssen nicht nur ergonomisch sinnvoll eingerichtet sein, sondern auch ausreichend Bewegungsfreiraum erlauben. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber laut BetrSichV seinen Angestellten keinen Arbeitsrhythmus abverlangen, der ihre Gesundheit gefährden könnte.
Die BetrSichV regelt auch die Instandhaltung von Arbeitsmitteln
Damit die bereitgestellten Arbeitsmittel sicher sind und die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährden, muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass sie so schnell wie möglich instandgesetzt werden, wenn es notwendig ist. Auch hier muss er gewährleisten, dass niemand zu Schaden kommt und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.
Der Arbeitsbereich muss während der Instandsetzungsarbeiten angemessen abgesichert und Unbefugten muss der Zugang verwehrt werden. Dazu muss der Arbeitgeber mit entsprechenden Hinweisen vor möglichen Gefahren warnen.
Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung
Der fünfte Abschnitt der insgesamt fünf Abschnitte und drei Anhänge umfassenden Verordnung befasst sich mit den Strafen, die eine Missachtung der Betriebssicherheitsverordnung mit sich bringen kann. Wer zum Beispiel eine Gefahr missachtet, falsch beurteilt oder nicht rechtzeitig erkennt oder seine Arbeitnehmer ein unsicheres Arbeitsmittel benutzen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Betriebssicherheitsverordnung verweist an dieser Stelle auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das als Konsequenz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro in Aussicht stellt. Wer vorsätzlich das Leben eines Mitarbeiters gefährdet, macht sich laut BetrSichV gemäß § 26 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. Das Strafmaß kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr reichen.