(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
- 1.
die minderjährig ist, - 2.
für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist, - 3.
die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder - 4.
die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Anwälte zum BGB
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Burghart](https://www.anwalt.de/img_cache/0f/0f180e2de2d24431f753588329ecfb9e.png)
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York
![Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Leone](https://www.anwalt.de/img_cache/a9/a9605b5ed2b5898c5a44f21bdf3dbfce.png)
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami