In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, - b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, - c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, - d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, - e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.
Anwälte zum BHO
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