BImSchV 41 - Bekanntgabeverordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Bekanntgabevoraussetzungen
- Unterabschnitt 1Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Unterabschnitt 2Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Abschnitt 3Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
- Abschnitt 4Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
- Abschnitt 5Widerruf
- Abschnitt 6Pflichten von Anlagenbetreibern
- Abschnitt 7Schlussvorschriften