BinSchStrEV 2012 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten
- § 5 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
- § 6 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
- § 7 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
- § 8 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
- § 9 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
- § 10 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
- § 11 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
- § 12 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
- § 13 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
- § 14 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 15 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
- § 16 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
- § 17 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
- § 18 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
- § 19 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
- § 20 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
- § 21 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- § 22 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
- § 23 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
- § 24 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 25 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
- § 26 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
- § 27 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
- § 28 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
- § 29 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
- § 30 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
- § 31 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
- § 32 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
- § 33 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
- § 34 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote
- § 35 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
- § 36 BinSchStrEV 2012 - Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
- Abschnitt 3Schlussbestimmungen