(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, - 2.
Europäische Gesellschaften und - 3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht - a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder - b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Anwälte zum BRAO
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden
Rechtsanwalt Ralf Tervooren
24937 Flensburg
Rechtsanwalt Dieter Zander
41460 Neuss