BrKrFrühErkV - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
- § 1 BrKrFrühErkV - Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs
- § 2 BrKrFrühErkV - Anforderungen an das Personal
- § 3 BrKrFrühErkV - Medizinphysik-Experte; Aufgaben des Medizinphysik-Experten
- § 4 BrKrFrühErkV - Aufklärung der zu untersuchenden Frau
- § 5 BrKrFrühErkV - Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung
- § 6 BrKrFrühErkV - Anforderungen an die Ausrüstung
- § 7 BrKrFrühErkV - Befundung der Röntgenuntersuchung
- § 8 BrKrFrühErkV - Qualitätssicherung
- § 9 BrKrFrühErkV - Übergangsvorschriften
- § 10 BrKrFrühErkV - Inkrafttreten