(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme, - 2.
die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden, - 3.
die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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