(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder - 2.
der Aufgaben der empfangenden Stelle.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.
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