In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und - 4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Anwälte zum DRiG
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin