Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
Anwälte zum InsO
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon
Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
90403 Nürnberg
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao