(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
Anwälte zum InsO
Rechtsanwalt Vasco de Ataide Marques
1050-119 Lissabon
Rechtsanwalt Solicitor, Ügyvéd Dr. Peter Taller
90403 Nürnberg
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao