Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten, - 2.
die Errichtung von Jugendämtern und - 3.
die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Anwälte zum KJHG
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
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Abogada Dr. Yvonne Rieser
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