(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
selbständigen Kostenbescheid, - 2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und - 3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden
Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich