(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
Anwälte zum OWiG 1968
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden
Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich