Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
- 1.
soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken, - 2.
bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Anwälte zum SaatVerkG 1985
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Jan Theo Baumann
47533 Kleve
Rechtsanwalt Gero Grünjes
26446 Friedeburg