(1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- 1.
die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen, - 2.
die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl, - 3.
die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz, - 4.
die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie - 5.
die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.
(2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. Die Krankenkassen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
Anwälte zum SGB 5
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg