Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers, - 2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, - 3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts, - 4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat, - 5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt, - 6.
Angaben darüber, - a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist, - b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden, - c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
Anwälte zum VerstV 2003
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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