(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Anwälte zum ZPO
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Schertzer](https://www.anwalt.de/img_cache/1a/1a67c1ed194cc73d579bd71070510616.png)
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)](https://www.anwalt.de/img_cache/32/32918fddb4af2e6cc5d51a1d45c6b5de.png)
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland