Haftungsausschluss Vorlage - was Sie wissen und beachten müssen!
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Der sogenannte Disclaimer ist eine mittlerweile weitverbreitete Erscheinung im modernen Web, von der eine beachtliche Anzahl von Seitenbetreibern Gebrauch macht. Hierbei ist die Absicht, mit der er auf Sites und Webseiten aller Art platziert wird, üblicherweise folgende: Der Betreiber des Web-Angebots soll rechtlich abgesichert werden und seine Haftung für die auf der Seite veröffentlichten Inhalte und Informationen soll gemindert oder, im Optimalfall, ausgeschlossen werden.
Häufig enthält die vieldiskutierte, an den Besucher der Seite gerichtete Erklärung auch Hinweise, wer die rechtliche Verantwortung trägt. Ebenso finden nicht selten Informationen Verwendung, die das Urheberrecht der veröffentlichten Inhalte oder auch Datenschutz und die Nutzung von Cookies betreffen. Etliche Webmaster berufen sich hierbei unter anderem auf § 7 Abs. 1 des TMG (Telemediengesetz). Auch Betreiber von Seiten in sozialen Netzwerken wie Facebook und Google+ oder Twitter-Accounts greifen mittlerweile nicht selten auf einen speziell angepassten Disclaimer zurück.
Der Disclaimer findet in einer Vielzahl von Formen und Zusammensetzungen Verwendung
Vorschriften hinsichtlich einer bestimmten Struktur oder spezifischen Informationen, die zwingend aufzunehmen sind, liegen allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Wir haben für Sie einen Muster-Disclaimer für die Nutzung auf Ihrer persönlichen Website zusammengestellt, den Sie direkt in der vorliegenden Form für Ihre eigene Website verwenden können. Um eine optimale Darstellung zu ermöglichen, haben wir auch eine HTML-Vorlage zur Verfügung gestellt. Von anwalt.de wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Wirksamkeit der erzeugten Ergebnisse übernommen. Die Verwendung erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Der Muster-Disclaimer kann eine individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Fakten, Hintergründe, Rechtliches
Wie zahlreiche Erscheinungen im modernen WWW stammt auch der Disclaimer ursprünglich aus dem US-amerikanischen Web. Und ähnlich wie zahlreiche Elemente, die im modernen Internet die Website von heute definieren, kann auch er Ursprünge vorweisen, die auf den ersten Blick nur wenig Themenverwandtschaft mit der Online-Welt erkennen lassen. Einen Vorgeschmack erhält bereits, wer kurzerhand den Begriff in einschlägigen Lexika nachschlägt. Denn es finden sich postwendend deutsche Entsprechungen mit einer Bandbreite von "Dementi" über "Ablehnung" bis hin zu "Rechtsverzicht". Für den bekannten, im Internet anzutreffenden Online-Disclaimer dagegen hat sich mittlerweile der deutsche Begriff "Haftungsausschluss" durchgesetzt.
Gibt es eine einheitliche Definition?
Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary, eines der bekanntesten US-amerikanischen "Duden"-Äquivalente, setzt auf eine betont weitläufig gefasste Definition und beschreibt den Disclaimer kurz und sachlich als einen Hinweis, der einem potenziellen Missverständnis vorbeugen soll. Und das ebenso bekannte und geschätzte Nachschlagewerk scheint gute Gründe hierfür zu haben. Wer sich nämlich regelmäßig mit Romanen, Artikeln oder auch Film- und Fernsehproduktionen aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" befasst, wird sicherlich bereits auf den einen oder anderen vorangestellten "Disclaimer" gestoßen sein, der allem Anschein nach hauptsächlich eines erreichen soll: Es soll sichergestellt werden, dass das Medienerzeugnis, dessen Teil er ist, im Sinne des Autors interpretiert wird.
Zu den bekanntesten Beispielen gehört etwa ein mit Sicherheit so manchem Film- und Fernsehliebhaber geläufiger Vermerk, durch den fiktive Inhalte betont als solche ausgewiesen werden. Seine deutsche Entsprechung wird häufig mit dem Wortlaut "Sämtliche Personen sind frei erfunden. Ähnlichkeiten zu lebenden oder toten Personen sind rein zufällig" ausformuliert. Wie lässt sich dieses Prinzip allerdings auf den bekannten Haftungsausschluss im Web übertragen?
Nicht nur im Internet anzutreffen - der Disclaimer im US-amerikanischen Recht
Wer in spezifischeren Quellen recherchiert, dürfte das bisher fehlende Bindeglied schnell zutage fördern - es findet sich unter anderem im sogenannten "Disclaimer of Liability" im US-amerikanischen "Contract Law" (Vertragsrecht) und "Tort Law" (Deliktsrecht). Der Grundgedanke ist auch hier prinzipiell simpel: Indem etwa der Anbieter eines Produkts oder der Besitzer eines Grundstücks in seinem "Disclaimer of Liability" vor möglichen Gefahren oder potenziellen negativen Auswirkungen warnt, die beim Benutzen desselben entstehen können, will er erreichen, dass er sich beim tatsächlichen Eintreten derselben als abgesichert betrachten kann und somit keine Haftung übernimmt.
Wer sich mit einigen Berichten von Juristen aus Übersee befasst, wird allerdings bereits nach kurzer Zeit eines feststellen: Ein Freibrief, zu tun und zu lassen, was seinem Verfasser vorschwebt, ist auch der Haftungsausschluss im US-amerikanischen Sinn keinesfalls. Denn auch hier kann der Vorwurf einer Pflichtverletzung schnell laut werden, wenn man den Bogen überspannt hat und dadurch begünstigt, dass derjenige, an den der Hinweis ursprünglich gerichtet war, zu Schaden kommt.
Bereits Usenet-Nutzern war der Online-Haftungsausschluss ein Begriff
Fest steht allerdings: Wer noch ein wenig nachforscht, erhält guten Grund zur Annahme, dass dem "klassischen" Disclaimer der Weg in die digitale Welt offenbar nahtlos gelungen ist: Bereits im Ende der 1970er aus der Taufe gehobenen "Usenet", einem der wichtigsten Vorläufer des WWW, war der Disclaimer diversen Quellen zufolge ein gerne gesehener Gast. Hierbei ließen ihn zahlreiche Nutzer der wegweisenden Plattform vorzugsweise zum Einsatz kommen, um auf die Subjektivität ihrer Beiträge hinzuweisen und somit das Potenzial möglicher Konflikte mit weiteren Online-Diskutanten einzudämmen. Jeder, der bereits einmal eine temperamentvolle Usenet-Diskussion verfolgt hat, dürfte sich allerdings die Frage stellen, welches Erfolgspotenzial ein solches Unterfangen besitzen mag.
Der strittige E-Mail-Disclaimer
Mit der Kommunikation per E-Mail erschien auch der sogenannte E-Mail-Disclaimer auf der Bildfläche. Mittlerweile ist eine beachtliche Ansammlung verschiedener Klauseln zustande gekommen, die - wie von einem Generator zusammengewürfelt - in immer wieder neuen Kombinationen mit häufig fragwürdigem Inhalt in Erscheinung treten. Und Datenschutz wird hierbei offenbar groß geschrieben. Unter anderem ist zu lesen, dass der Nutzung oder Übermittlung von Informationen bezüglich des Absenders widersprochen wird, eine nicht ausdrücklich erlaubte Zugänglichmachung der Inhalte an Dritte strafbar sein soll, oder dass Empfänger, welche die E-Mail-Nachricht versehentlich erhalten haben, nicht berechtigt sein sollen, sie weiterzuleiten, zu kopieren oder auf eine sonstige Art zu verbreiten. Dies mögen sicherlich eindrucksvolle Phrasen sein - im deutschen Recht ist der E-Mail-Disclaimer allerdings dessen ungeachtet äußerst umstritten. Denn nüchtern juristisch betrachtet wäre ein gültiges Vertragsverhältnis die Voraussetzung, damit solche Klausel-Konstrukte rechtliche Wirkung entfalten können. Der Clou: Durch das bloße Öffnen einer E-Mail und das Lesen der Inhalte kommt ein solches allerdings nicht zustande.
Die kontroverse Link-Klausel und das Urteil des LG Hamburg von 1998 zur Haftung für Hyperlinks
Eine der kontroversesten Bestimmungen, die regelmäßig in Web-Disclaimern anzutreffen sind, zielt auf einen Ausschluss der Haftung für Hyperlinks ab. Auch sie findet in verschiedenen Varianten Gebrauch und hat üblicherweise zum Inhalt, dass sich der Seitenbetreiber von durch Links auf externe Webseiten zugänglichen Inhalten "ausdrücklich distanziert".
Ihre Kritiker sehen besagte Klausel allerdings als eine betont irrtümliche Auslegung eines Urteils des Landgericht Hamburg von immerhin 1998, Az. 312 O 85/98. Denn im vorliegenden Fall hatte ein Webmaster, der innerhalb seiner Website auf eine den damaligen Kläger diskreditierende Quelle verlinkt hatte, gerade von einer ebensolchen Klausel Gebrauch gemacht und trotzdem Schiffbruch vor Gericht erlitten. Ironischerweise erwies sich hierbei die Tatsache, dass er sich vor den verlinkten Inhalten "ausdrücklich distanziert hatte", nicht nur als wirkungslos. Vielmehr war sie der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte und ihn - im Anbetracht der Tatsache, dass er von den verlinkten Informationen mit Schmähcharakter durchaus Kenntnis besessen hatte - erst recht in Bedrängnis brachte.
Das Fazit
Auch das Thema Disclaimer ist somit eine durchaus komplexe Materie, indem was ursprünglich "gut gemeint" war, sich flugs ins Gegenteil umwandeln und zu unvorteilhaften Auswirkungen führen kann. Wenn es um die Rechtssicherheit der eigenen Website geht, kann sich der Weg zum Rechtsanwalt somit in vielerlei Hinsicht lohnen. Unsere schnelle Anwaltssuche sorgt dafür, dass die Recherche komfortabel und mit nur wenigen Mausklicks vonstattengeht.
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Rechtstipps zu "Haftungsausschluss Vorlage"
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06.12.2023 Rechtsanwalt Dirk M. Richter„… Oldenburg bestätigte in seinem Urteil (Aktenzeichen 12 U 130/22) vom 07.03.2023, dass keine Haftung des Verkäufers vorlag, da die Käuferin nicht nachweisen konnte, dass der Verkäufer …“ Weiterlesen
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12.11.2023 Rechtsanwältin Tanja Fuß MPA„… die Klage allerdings ab. Haftung für Mängel und wirksamer Ausschluss Gewährleistung: Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Mängel der Kaufsache. Es kann aber ein sogenannter Haftungsausschluss …“ Weiterlesen
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15.10.2023 Rechtsanwältin Birgit Blank„… nach § 309 Nr. 7a und b BGB erforderlich: „ Die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wird auf ein Jahr beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden …“ Weiterlesen
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11.07.2022 Rechtsanwältin Jana Christina Hartmann„… . Zwischen den beteiligten Parteien waren mehrere Punkte streitig. Der Kläger vertrat bereits in der ersten Gerichtsinstanz die Ansicht, dass die Regelungen hinsichtlich des Haftungsausschlusses (§ 14 …“ Weiterlesen
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21.07.2022 Rechtsanwalt Jan Paul Seiter„… bereits beim Kauf vorlag. Bei Kaufverträgen ab dem 01.01.2022 gilt für ein Jahr lang die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Verkäufer muss …“ Weiterlesen
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08.02.2022 Rechtsanwältin Lisa Adler-Malm„… gilt. So können hier nachweislich Vereinbarungen darüber getroffen werden, welche Rechte und Pflichten die Reitbeteiligung hat oder inwiefern ein Haftungsausschluss des Pferdehalters im Schadensfalle …“ Weiterlesen
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31.08.2021 Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt„Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, so bildet der gemäß § 311b Abs. 1 S.1 BGB notariell zu beurkundende Entwurf des Kaufvertrages …“ Weiterlesen
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30.04.2020 Rechtsanwalt Avv. Alexander Gebhard„… den Haftungsausschluss des Schuldners darstellen können, auch in Bezug auf eine Haftung bei verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung. Bei Vorliegen einer Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen …“ Weiterlesen
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14.11.2019 Rechtsanwalt Markus Rassi Warai„… zum Zeitpunkt der Übergabe, gemäß § 446 BGB vorlag. Das heißt, dass der Hund bereits beim Züchter schon krank gewesen sein muss. Tipp: Zwar liegt die Beweislast hierfür grundsätzlich beim Hundekäufer, d. h …“ Weiterlesen
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30.03.2019 Rechtsanwältin Susan Beaucamp„… ausgeführt wurde, dass das Pferd nicht gesund ist. Diese Eigenschaft dürfte aber Voraussetzungen für ein turniergeeignetes Pferd sein. Dieser Haftungsausschluss zeige, so das Gericht, dass der Beklagte nur …“ Weiterlesen
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20.03.2019 Rechtsanwältin Susan Beaucamp„… Haftungsausschluss vereinbart worden war. Dieser hätte zur Folge, dass die Beklagte keine Schadensersatzpflicht trifft. Sachverhalt: Der Sohn der Beklagten veranlasste einen Proberitt …“ Weiterlesen
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22.06.2017 Rechtsanwalt Simon Bender„… . § 675u BGB). Zum Nachweis der Bewilligung durch den Kunden legte die Bank den per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag vor. Die Vorlage des Fax als Beweis für einen von den Kunden erteilten …“ Weiterlesen
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21.06.2017 Rechtsanwalt Joachim Germer„In Teil 1 und Teil 2 dieses Beitrags wurde dargestellt, wie mit dem Haftungsausschluss beim Immobilienkauf umzugehen ist. Dieser 3. Teil beschäftigt sind insbesondere mit der Arglist …“ Weiterlesen
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31.03.2018 Rechtsanwalt Tim Feber„… sich das rechte Vorderbein und musste eingeschläfert werden. Der Sachverständige stellte fest, dass bauliche Mängel in Form des Vorhandenseins eines Spalts zwischen Tor und Türangel vorlagen …“ Weiterlesen
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13.04.2016 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… vorlag. Selbst grob fahrlässige Unkenntnis würde nicht ausreichen. Potentielle Hauskäufer können dieses Problem umgehen, indem sie im Kaufvertrag eine Garantie des Verkäufers mit aufnehmen …“ Weiterlesen
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05.01.2015 VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten„… . Soweit ein Dritter der Täter ist, ist es entscheidend wie alt dieser ist und ob er ein Familienmitglied ist. Häufig ist eine Haftungsbeschränkung auf die Aufwendungsersatzkosten oder sogar ein Haftungsausschluss …“ Weiterlesen
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26.05.2014 Rechtsanwalt Nima Armin Daryai„… darauf geachtet werden, dass dieser erlaubte Ausschluss nicht durch Vermengung mit anderen, im Zweifelsfall unzulässigen, Haftungsausschlüssen unwirksam wird. Die zwischen den Parteien vereinbarte …“ Weiterlesen
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25.03.2014 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte„… des beaufsichtigten Unternehmens vorlag. Beaufsichtigtes Unternehmen war hierbei die SAM AG, die unter staatliche Führung gestellt worden ist. Die Regelung in Art. 19 FINMAG ist Gegenstand umfangreicher Diskussionen …“ Weiterlesen
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27.08.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden ( BGH, Urteil v. 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05 ). Auch auf einen Haftungsausschluss kann sich ein arglistiger Verkäufer nicht mehr berufen. Arglist setzt voraus …“ Weiterlesen
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02.05.2013 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… Eigenschaften nicht vorlagen, trat er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wollte das nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Mängel am Auto rechtfertigen Rücktritt Das KG hielt den Rücktritt jedoch für …“ Weiterlesen
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01.08.2011 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… auch einen Gewährleistungsausschluss, wonach die Haftung für etwaige Mängel ausgeschlossen wurde. Als der Käufer bemerkte, dass sämtliche vom Verkäufer genannten Eigenschaften nicht vorlagen, trat …“ Weiterlesen