Ist Stoffen legal? Welche Strafen drohen bei Steroiden und SARMS?

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Die Einnahme von anabolen Steroiden und SARMS ist längst nicht mehr nur ein Thema für Profi-Athleten. Auch ambitionierte Hobbysportler greifen immer häufiger zu Stoffen, um ihre Leistungsfähigkeit und das Muskelwachstum zu optimieren. Wo aber liegt die Grenze zwischen legalen und illegalen Supplements? Der folgende Beitrag liefert eine Übersicht über die aktuell beliebtesten Stoffe.


Rechtlicher Hintergrund:


In der folgenden Übersicht werden die beliebtesten Stoffe dargestellt und auf einer ersten Stufe  geprüft welche Stoffe, in der Anlage zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) enthalten sind. Auf einer zweiten Stufe wird der Grenzwert für die einzelnen Stoffe dargestellt, der in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) für die sog. nicht geringe Menge festgelegt wurde. Nur wenn es sich bei dem Stoff, um ein Dopingmittel handelt und die nicht geringe Menge überschritten wird, ist der Besitz strafbar.


Testosteron


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

Testosteron

Ja

Einnahme über die Haut oder oral 1500 mg

andere Darreichungsformen 632 mg 


Testosteron ist ein anaboles Steroidhormon und das wichtigste Androgen für den menschlichen Körper. Es beeinflusst unter anderem die Fortpflanzungsfähigkeit, die Sexualfunktionen, das Muskelwachstum, die Knochendichte und reguliert den Fettstoffwechsel.  Das Anti-Doping-Gesetz verbietet Privatpersonen jeglichen Umgang mit Testosteron in nicht geringer Menge. Dies umfasst die Herstellung, den Handel, den Besitz, das Abgeben oder Inverkehrbringen, sowie das Dopen (sich selbst oder bei anderen) mithilfe dieser Substanz. Auch die  Einfuhr von Testosteron über die Bundesgrenze ist gemäß § 4 Abs. 1 AntiDopG  verboten.



Metandienon


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

Metandienon

Ja

100 mg



Metandienon wird häufig in Form von rosafarbenen fünfeckigen Tabletten vertrieben, die unter anderem unter dem Markennamen Dianabol (D-Bol) verkauft werden. Sie enthalten pro Tablette 5 mg des oralen Steroidanabolikums Metandienon (= Methandrostenolon). Metandienon befindet sichauf der Liste der unerlaubten Dopingmittel des Anti-Doping-Gesetzes. Der Besitz von Metandienon in einer nicht geringer Menge begründet daher auch eine Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des AntiDopG. Der Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge liegt bei 100g.


Bei Metandienon handelt es sich zudem um bedenkliche Arzneimittel i.S.d. § 5 Abs. 2 AMG, weil nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel unvertretbare Risiken und schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Wer daher Metandienon in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, riskiert gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG eine Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsentziehung.


Trenbolon


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

Trenbolon

Ja

150 mg


Trenbolon oder einfach nur „Tren“ ist ein synthetisch hergestellter Arzneistoff aus der Gruppe der anabolen Steroide mit mäßig androgener (vermännlichender) und stark anaboler Wirkung. Es ist als Nandrolon-Abkömmling ein männliches Sexualhormon. Auch Trenbolon befindet sichauf der Liste der unerlaubten Dopingmittel des Anti-Doping-Gesetzes. Der Besitz von über 150 mg Trenbolon ist daher strafbar.


Trenbolon ist in Deutschland zudem nicht als Arzneimittel in der Humanmedizin zugelassen. Damit besteht nach § 73 AMG ein Verbringungsverbot, also ein Verbot der Einfuhr  durch Privatpersonen.


Metenolon


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

Metenolon

Ja

Injektion oder Infusion 150 mg

andere Darreichungsformen 1500 mg 


Metenolonist ein anaboles Steroidhormon, das auch unter dem Namen „Primobolan“ vertrieben wird. Es ist wie alle anabol androgenen Steroidhormone ein klassisches Dopingmittel, das bei missbräuchlicher Anwendung in der Trainingsphase zum verbesserten Muskelaufbau eingesetzt wird. Auch Metenolon befindet sich auf der Liste der unerlaubten Dopingmittel des Anti-Doping-Gesetzes, so dass der Besitz von über 150 mg bei einer Darreichungsform, die zur Injektion oder Infusion bestimmt ist bzw. von 1500 mg bei anderen Darreichungsformen strafbar ist.



SARMS


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

SARMS

Ja

540 mg


Der Begriff SAMRS steht für selektive Androgenrezeptor-ModulatorenBei SAMRS handelt sich um Substanzen, die ursprünglich zur Behandlung von Krankheiten wie Muskelschwund und Fettleibigkeit bestimmt waren, aber aufgrund ihres hohen anabolen Potenzials immer beliebter bei Sportlern wurden. Es gibt sie in zahlreichen Ausprägungen. Die aktuell bekanntesten sind die folgenden:


LGD-4033 (Ligandrol)

RAD-140 (Testolone)

MK-2866 (Ostarine)

MK-677 (Ibutamoren; Nutrabol)

GW-501516 (Cardarine)

SR-9009 (Stenabolisch)

S4 (Andarine)


Das Anti-Doping-Gesetz verbietet Privatpersonen jeglichen Umgang mit SARMS in nicht geringer Menge (ab 540 mg). Dies umfasst die Herstellung, den Handel, den Besitz, das Abgeben oder Inverkehrbringen, sowie das Anwenden von SARMS. Auch die Einfuhr von SARMS über die Grenze ist gemäß § 4 Abs. 1 AntiDopG verboten.


HGH - Human Growth Hormon


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

HGH

Ja

16 mg


Das Wachstumshormon (engl. human Growth Hormone = hGH) ist ein körpereigenes Peptidhormon, das auch unter dem Namen Somatropin bekannt ist. hGH regt die Zellen zu Teilung und Wachstum an und wirkt so anabol. Durch den Eingriff in den Glukosestoffwechsel besteht zudem die Gefahr, dass hGH Diabetes auslöst, so dass hGH regelmäßig in Kombination mit Insulin genommen wird.


Auch der Umgang mit hGH in nicht geringer Menge ist für Privatpersonen verboten. Dies umfasst die Herstellung, den Handel, den Besitz, das Abgeben oder Inverkehrbringen, sowie das Dopen mithilfe dieser Substanz. Auch die  Einfuhr von hGH ist gemäß § 4 Abs. 1 AntiDopG verboten.


Tetrahydrogestrinon 


Stoff

Anlage zu § 2 AntiDopG

Nicht geringe Menge

Tetrahydrogestrinon (THG)

Ja

45 mg



Tetrahydrogestrinon (THG), auch „The Clear“ genannt, ist ein Designer-Steroid und gehört zur Gruppe der anabolen Steroide. Der Stoff wurde speziell zu Dopingzwecken entwickelt, medizinische Wirkungen sind nicht bekannt. THG ist daher als Medikament nicht zugelassen. Auch THG findet sich auf der Liste der unerlaubten Dopingmittel des Anti-Doping-Gesetzes. Der Grenzwert der nicht geringen Menge liegt bei 45 mg. Sofern dieser Grenzwert überschritten ist, ist der Umgang mit THG verboten und kann strafrechtlich sanktioniert werden.


Fazit: 


„Stoffen“ kann nicht nur gesundheitliche Probleme verursachen, sondern auch rechtliche. Insbesondere können Bestellungen der oben genannten Stoffe aus dem Ausland zur Einleitung von Ermittlungsverfahren führen. Wenn Sie daher ein Vorladungsschreiben des Hauptzollamtes oder der Polizei erhalten haben und Unterstützung durch einen professionellen Partner benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.


Rechtsanwalt Dr. Löw

Klosterstr. 22

40211 Düsseldorf


Tel. 0211/17179062

E-Mail: kontakt@anwalt-loew.de


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