Kein Kindergeld trotz arbeitssuchendem Kind?
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[image]§ 62 I EStG (Einkommensteuergesetz) regelt, wann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. So kann etwa auch ein volljähriges Kind Kindergeld verlangen, wenn es noch nicht 21 Jahre alt ist, keiner Arbeit nachgeht und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist, § 32 IV 1 Nr. 1 EStG. Doch kann das Jobcenter die Meldung als arbeitssuchend löschen, wenn sich das Kind nicht alle drei Monate arbeitssuchend meldet?
Fehlende Mitwirkung des Kindes?
Nachdem ein 18-jähriger Mann seine Ausbildung abgebrochen hatte, meldete er sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend. Nachdem er zu einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Jobcenters nicht erschienen war und er sich nach drei Monaten nicht erneut arbeitssuchend gemeldet hatte, löschte die Arbeitsagentur die Meldung als arbeitssuchend. Das führte zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Sein Vater zog daraufhin vor Gericht. Sein Sohn habe von einem Beratungsgespräch nichts gewusst, da er keine schriftliche Benachrichtigung erhalten habe. Außerdem müsse sich ein Kind nicht alle drei Monate arbeitslos melden, um seinen Kindergeldanspruch zu erhalten.
Kein Verlust des Kindergeldanspruches
Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Vater Recht. Nach den §§ 62 I, 63 I 2 i. V. m. § 32 IV 1 Nr. 1 EStG kann Kindergeld bereits dann verlangt werden, wenn sich das volljährige Kind arbeitssuchend meldet. Zwar stellt das Nichterscheinen zu einem Beratungstermin grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen kann. Das Jobcenter konnte aber nicht nachweisen, dass das Kind die schriftliche Benachrichtigung tatsächlich erhalten hat. Schließlich kann man einem Termin nur nachkommen, wenn man diesen auch kennt.
Außerdem muss sich ein Kind nicht nach drei Monaten erneut arbeitssuchend melden. Das war zwar nach der alten Fassung des § 38 SGB III (Sozialgesetzbuch III) nötig, sodass ein Nichterscheinen zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen konnte. Diese Regelung gibt es aber seit der Neufassung des § 38 III SGB III nicht mehr. Danach kann die Arbeitsvermittlung nur noch eingestellt werden, wenn das arbeitssuchende Kind die Pflichten verletzt, die ihm etwa durch die Eingliederungsvereinbarung oder nach § 38 II SGB III - z. B. Vorlage wichtiger Unterlagen - obliegen.
(FG Münster, Urteil v. 04.07.2012, Az.: 5 K 3808/10 Kg,AO)
(VOI)
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