Keine Abschiebung in anderen Schengen-Staat bei Beschränkung des Asylantrages

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag von Rechtsanwalt Zeljko Grgic mit Beschluss vom 28.10.2011 (12 L 3058/11.F.A) zur Unterlassung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung eines pakistanischen Flüchtlings, der zuvor in Ungarn einen Asylantrag stellte und in Deutschland diesen Antrag nachträglich auf die Gewährung von subsidiärem Schutz einschränkte.

Eine Überstellung des Asylsuchenden auf der Grundlage der sogenannten Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den gestellten Eilantrag rechtlich nicht mehr möglich, weil die Dublin II-Verordnung nämlich nicht solche Sachverhalte erfasst, bei denen ein Schutzersuchen von vornherein oder aber auch nachträglich auf das Gewähren subsidiären Schutzes beschränkt ist.

Der bis dahin in Zurückschiebungshaft befindliche Asylsuchende wurde daraufhin umgehend aus der Haft entlassen. Das weitere Verfahren wegen Gewährung subsidiären Schutzes wird in Deutschland durchgeführt.


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