Streit zwischen dem Sorgeberechtigten und den Großeltern und die Auswirkungen auf den Umgang

  • 1 Minuten Lesezeit

Gemäß § 1685 I BGB steht den Großeltern ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Enkelkind zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 17.12.2021 – 9 UF 188/21 - klargestellt, dass Großeltern kein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern haben, wenn sie den Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten Elternteils missachten oder eine derartige Missachtung auch nur zu befürchten ist, weil der Umgang zwischen Großeltern und Enkelkindern in diesem Fall nicht als kindeswohldienlich angesehen werden kann.

In dem dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Vater der Kinder das alleinige Sorgerecht inne. Der Kindsmutter war wegen psychischer Probleme und Drogenkonsum das Sorgerecht abgesprochen worden.

Nachdem der Kindsmutter das Sorgerecht entzogen worden war, hatten die Großeltern zunächst regelmäßigen Umgangskontakt mit ihren Enkelkindern. Dies änderte sich, als die Großeltern gegen den Willen des alleinsorgeberechtigten Vaters zuließen, dass die Kindsmutter während dieser Umgangszeit längeren Kontakt zu den Kindern hat.

Ein Umgangsrecht der Großeltern steht diesen nach § 1685 I BGB nur dann zu, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Die Entscheidung hierüber ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu treffen. Im Gegensatz dazu steht den Eltern der Kinder grundsätzlich ein Umgangsrecht zu. Im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern ist für ein Umgangsrecht keine positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit erforderlich.

Der BGH hatte bereits früher entschieden, dass bei einem unüberbrückbaren Zerwürfnis oder empfindlichen Störungen der Beziehungen zwischen den Großeltern und den Eltern oder auch nur gegenüber einem Elternteil der Umgang der Enkelkinder mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl dient, insbesondere dann nicht, wenn das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Eine fehlende Kindeswohldienlichkeit ergibt sich nicht automatisch daraus, dass die Enkelkinder die Großeltern sehen möchten bzw. zwischen ihnen tragfähige Bindungen bestehen.

Foto(s): ©Adobe Stock/BGStock72

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema