Was versteht man unter „vorweggenommener Erbfolge“?

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Juristische Laien unterliegen immer wieder dem Irrtum, sie hätten noch zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung „ihres Erbes“, obwohl sich der Erblasser dazu bislang schriftlich nicht verpflichtet hat.

Ein Erblasser kann nicht gezwungen werden, bereits zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen/seinen späteren Nachlass zu verfügen und die Vermögenswerte seinen Erben ganz oder teilweise zu übertragen. In diesem Falle müssen sich die potenziellen Erben bis zum Ableben des Erblassers gedulden und erleben dann oftmals die ein oder andere Überraschung im positiven wie im negativen Sinne. Nur wenn der Erblasser bereit ist, sein Vermögen zu seinen Lebzeiten auf seine Erben zu übertragen, können diese von dem Vermögen zu seinen Lebzeiten profitieren. Andernfalls haben sie keinen durchsetzbaren Anspruch, solange der Erblasser noch lebt.

1. Vorweggenommene Erbfolge

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man eine vom Erblasser zu seinen Lebzeiten vorgenommene Vermögensübertragung mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge.

Der Übergeber kann einen Vermögenswert auf einen Dritten übertragen, ohne von diesem dafür eine Gegenleistung zu verlangen wie zum Beispiel Wohnrecht oder Pflege bei Übergabe einer Immobilie oder eines landwirtschaftlichen Anwesens. Denkbar ist aber auch, dass der Übergeber zumindest teilweise vom Übernehmer eine Gegenleistung für die Hingabe des Vermögenswertes fordert. Oftmals will der Übergeber damit seinen eigenen Lebensabend finanziell absichern. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und müssen immer auf den konkreten Einzelfall abgestimmt werden.

2. Auswirkungen der vorweggenommenen Erbfolge

Erhält ein Übernehmer bereits zu Lebzeiten des Übergebers von diesem einen erheblichen Vermögenswert, möchte der Übergeber oftmals, dass der Übernehmer erbrechtlich nicht nochmals zum Zuge kommt und dieser einen Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht erklärt. Dies ist möglich, aber nur dann, wenn der Übernehmer dazu freiwillig auch bereit ist. Weitere Voraussetzung ist, dass derartige Erklärungen notariell beurkundet werden.

Gibt der Übernehmer einen Erbverzicht ab, scheidet er aus der künftigen Erbfolge aus. Dies hat für den Übergeber den Vorteil, dass er über seinen restlichen Nachlass freier testieren kann, ohne dass er eventuell die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigen muss. Aber auch für den Übernehmer kann ein solcher Deal durchaus von Vorteil sein: denn der Übernehmer weiß nie, wie sorgsam oder verschwenderisch der Übergeber in den weiteren Jahren bis zu seinem Tode mit seinem Vermögen umgeht oder ob er vielleicht bei einem Zuwarten bis zum Tode des Erblassers im Erbfall Mitglied in einer Erbengemeinschaft wird, mit der er sich dann arrangieren muss. Schlimmstenfalls verstirbt der Übergeber vermögenslos, in so einem Falle hat der Übernehmer dann aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers seine Pfründe gesichert. Im umgekehrten Falle wäre eine frühzeitige Regelung der Erbfolge zum Nachteil des Übernehmers, wenn zum Beispiel sich bis zum Tode des Erblassers dessen Vermögen noch erheblich vergrößert hat und der Übernehmer somit, wenn er nicht aus der Erbfolge ausgeschieden wäre, nunmehr beim Tode des Erblassers einen viel größeren Anteil am Nachlass erhalten hätte als es bei Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge der Fall war.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Bereich des Erbrechts haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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