AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum AGG

  • Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt bestimmte Personengruppen vor Diskriminierung.
  • Was beinhaltet das Diskriminierungsverbot?
    Personen dürfen nicht aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden.
  • Wovor schützt das AGG nicht?
    Das AGG beinhaltet kein Diskriminierungsverbot aufgrund der räumlichen und sozialen Herkunft sowie des Vermögens.
  • In welchen Bereichen gilt das AGG?
    Das AGG beinhaltet arbeitsrechtliche und vertragsrechtliche Regelungen.

Über das AGG

Was ist das AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird im Volksmund auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Sein Ziel ist es, Diskriminierungen gegenüber bestimmten Personengruppen zu verhindern. Dazu gehören Benachteiligungen aufgrund von:

  • Rasse
  • ethnischer Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexueller Identität (sexuelle Selbstdefinition und sexuelle Orientierung)
Darüber hinaus regelt das AGG, wie Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote zu behandeln sind und welche Ansprüche Betroffene geltend machen können.

Allerdings verbietet das Gesetz nicht jegliche Form der Ungleichbehandlung. Folgende Aspekte sind im AGG nicht enthalten:

  • räumliche Herkunft
  • soziale Herkunft
  • Vermögen
Wie ist das AGG entstanden?

Das AGG trat im August 2006 in Kraft und ersetzte damit das Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchg), das von 1994 bis 2006 galt. Bereits 2005 gab es einen ersten Gesetzesentwurf für ein sogenanntes „Antidiskriminierungsgesetz (ADG)“. Aber erst Anfang Mai 2006 einigten sich SPD, CDU und CSU auf eine Fassung.

Ablehnung fand das Gesetz vor allem in den Reihen den FDP und der PDS. Befürworter des Gesetzes waren insbesondere Behinderten- und Frauenverbände, die Parteien Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

Was steht im AGG?

Am Anfang des AGG definiert ein allgemeiner Teil (§§ 1 bis 5) das Ziel des Gesetzes, seinen Anwendungsbereich und die zentralen Begriffe.

Darauf folgt ein Teil, der sich auf das Arbeitsrecht bezieht (§§ 6 bis 18). Er regelt den Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung, also von Arbeitnehmern und Auszubildenden, aber auch von Stellenbewerbern. Für Beamte und Beschäftigte des Bundes und der Länder finden sich im AGG außerdem Regelungen mit Bezug zum Dienstrecht (zu finden in §§ 24).  

Die Paragrafen 19 bis 21 bilden einen allgemeinen zivilrechtlichen Teil des AGG. Darin geht es um Diskriminierungsverbote im privaten Vertragsrecht. Die Besonderheit dabei ist, dass das AGG hier die Privatautonomie einschränkt.

Regelungen zum Diskriminierungsverbot finden sich neben dem AGG auch im Grundgesetz: In Artikel 3 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nachzulesen. Der inhaltliche Unterschied zum AGG ist jedoch, dass die Vorgaben des Grundgesetzes lediglich für das Handeln des Staates gelten. Sie kommen nicht zur Anwendung, wenn es um das Verhältnis von Bürgern untereinander geht – hier greift dann das AGG.

Wo wird das AGG angewendet?

Der bekannteste Anwendungsbereich des AGG ist das Arbeitsrecht. Sieht sich ein Mitarbeiter einer Diskriminierung durch Kollegen ausgesetzt, hat er das Recht, beim Arbeitgeber Beschwerde einzulegen. Der Arbeitgeber muss dann Maßnahmen ergreifen und den Diskriminierenden z. B. abmahnen, versetzen oder sogar kündigen.

Reagiert der Arbeitgeber nicht, haben Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, die Arbeit zu verweigern. Daneben können ungleich behandelte Personen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Deren Höhe hängt unter anderem von der Art, der Dauer und der Schwere der Diskriminierung ab.

Ein weiterer Anwendungsbereich des AGG ist der weitere Zivilrechtsverkehr. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezieht sich dabei hauptsächlich auf Verträge über private Versicherungen und auf Massengeschäfte. Es ist nicht anwendbar auf familienrechtliche und erbrechtliche Angelegenheiten und auf Fälle, in denen die Betroffenen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen – dazu gehört z. B. das Mietrecht.

Darüber hinaus findet das AGG Anwendung rund um Bildung und Ausbildung, Berufsberatung, Weiterbildung, Umschulungen, Mitgliedschaften in Gewerkschaften, soziale Vergünstigungen etc.

Die internationalen Verwandten des AGG

Auch auf europäischer Ebene gibt es Richtlinien, die sich mit dem Thema Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot beschäftigen. Dazu gehören insbesondere die EG-Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG.

Ein vergleichbares Gesetz findet sich in den USA mit dem „Civil Rights Act“, der seit 1964 in Kraft ist. Die „Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ der UN bieten Antidiskriminierungsregelungen auf internationaler Ebene.