AltTZG 1996 - Altersteilzeitgesetz

Die wichtigsten Fragen zum AltTZG 1996

  • Was ist das AltTZG?
    Das Altersteilzeitgesetz – abgekürzt AltTZG – ist ein Gesetz, das Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht.
  • Für wen gilt das AltTZG?
    Das AltTZG gilt für Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre alt sind, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert haben, versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuches sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage – das entspricht etwa drei Jahre – eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
  • Welche Leistungen gibt es im Vorruhestand?
    Die Bundesagentur erstattet dem Beschäftigten maximal Leistungen in einem Zeitraum von sechs Jahren und durch den Arbeitgeber werden besonders das Arbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt.
  • Wann erlischt der Anspruch auf Leistungen?
    Der Anspruch auf Leistungen erlischt, wenn der Angestellte die Altersteilzeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn der Arbeitnehmer beispielsweise selbstständig tätig wird.

Über das AltTZG 1996

Was ist das AltTZG und was regelt es?

Das Altersteilzeitgesetz – abgekürzt AltTZG – ist ein Gesetz, das Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Grundsätzlich ist der sogenannte Vorruhestand eine Möglichkeit für Beschäftigte, ihre Arbeitszeit um die Hälfte zu verringern.

Grundsätzlich erfolgt dies entweder durch eine verminderte tägliche oder durch eine Aufteilung der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Rente in Form einer Arbeits- und einer Freistellungsphase.

Außerdem regelt § 1 AltTZG die Voraussetzungen für die Altersteilzeit. Sie lauten wie folgt:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres des Beschäftigten,
  • Verminderung der Arbeitszeit um mindestens die Hälfte,
  • Beginn der Altersteilzeit spätestens ab dem 31.12.2009.
Das AltTZG besteht aus insgesamt 16 Paragrafen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

§ 2 AltTZG definiert den Personenkreis, für den das Gesetz gilt. Dazu zählen Arbeitnehmer, die

  • älter als 55 Jahre alt sind.
  • ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert haben.
  • versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuches sind.
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage – das entspricht etwa drei Jahre – eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
Die 1080 Tage können auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erbracht werden.
Welche Leistungen gibt es?

§ 4 AltTZG regelt die Leistungen, die Arbeitnehmern im Vorruhestand zustehen.
  • Die Bundesagentur erstattet dem Beschäftigten maximal Leistungen in einem Zeitraum von sechs Jahren.
  • Durch den Arbeitgeber werden besonders das Arbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt. Denn eine reduzierte Arbeitszeit geht mit einem Einkommensverlust einher.
  • Wenn das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % erhöht wird, erstattet die Bundesagentur dem Beschäftigten diesen Betrag.
In § 5 AltTZG ist festgelegt, wann der Anspruch auf Leistungen erlischt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Angestellte die Altersteilzeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Des Weiteren schreibt § 5 Abs. 3 AltTZG vor, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn der Arbeitnehmer z. B. selbstständig tätig wird.

Weitere wichtige Regelungen

Das AltTZG enthält noch einige weitere Bestimmungen bezüglich der Altersteilzeit:

  • Insolvenzsicherung (§ 8a AltTZG): Geht der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in die Insolvenz, ist eine sogenannte Insolvenzsicherung für dieses sogenannte Blockmodell verpflichtend. 
  • Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers (§ 11 AltTZG): Der Beschäftigte ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Änderungen, die ausschlaggebend für den Bezug von Leistungen sind, unverzüglich mitzuteilen.
In § 11 Abs. 2 AltTZG ist außerdem festgelegt, dass zu Unrecht gezahlte Leistungen der Bundesagentur mitgeteilt werden müssen.

  • Bußgeldvorschriften (§ 14 AltTZG): Bei unwahren Angaben kann der Arbeitnehmer mit einer Geldbuße zwischen 1.000 und 30.000 Euro belangt werden.