ArbStättV 2004 - Arbeitsstättenverordnung

Die wichtigsten Fragen zum ArbStättV 2004

  • Was wird in der ArbStättV geregelt?
    Die Arbeitsstättenverordnung – kurz ArbStättV – beinhaltet für Arbeitgeber verschiedene Regelungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
  • Was gehört zu einer Arbeitsstätte?
    Zu einer Arbeitsstätte gehören unter anderem Arbeitsräume und Orte im Freien auf dem Betriebsgelände, Flucht- und Verkehrswege, Notausgänge, Lager- und Maschinenräume, Kantinenräume sowie Baustellen.
  • Welche Einrichtungen gehören zu einer Arbeitsstätte?
    Zur Einrichtung einer Arbeitsstätte gehören unter anderem Türen, Tore, Feuerlöscher, Fahrtreppen, Laderampen und Beleuchtungsanlagen.
  • Für welche Arbeitsstätten gilt die ArbStättV nicht?
    Die Verordnung ist beispielsweise nicht auf Arbeitsstätten im Marktverkehr oder auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar.

Über das ArbStättV 2004

Was wird in der ArbStättV geregelt?

Die Arbeitsstättenverordnung – kurz ArbStättV – beinhaltet für Arbeitgeber verschiedene Regelungen beim Einrichten und Betreiben, d. h. Benutzen bzw. Instandhalten, von Arbeitsstätten.
 
 Das Ziel der Verordnung wird in § 1 ArbStättV definiert. Sie dient zum einen der Sicherheit, zum anderen dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen somit vermieden werden.

Die ArbStättV enthält insgesamt neun Paragrafen sowie einen in sechs Abschnitte unterteilten Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten.
 
Was gehört zu einer Arbeitsstätte?

„Arbeitsstätte“ ist ein weitumfassender Begriff. In § 2 ArbStättV wird erläutert, was darunter zu verstehen ist. Darunter fallen unter anderem

  • Arbeitsräume und Orte im Freien auf dem Betriebsgelände
  • Baustellen
  • Flucht- und Verkehrswege
  • Notausgänge
  • Lager- und Maschinenräume
  • Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume
  • Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume
Darüber hinaus gehören zu einer Arbeitsstätte alle Einrichtungen, die zur Nutzung oder Instandhaltung einer solchen dienen, wie beispielsweise

  • Feuerlöscher
  • Beleuchtungsanlagen
  • Türen und Tore
  • Fahrtreppen
  • Laderampen und Steigleitern
Für welche Arbeitsstätten gilt die ArbStättV nicht?

In § 1 Abs. 2 ArbStättV wird definiert, auf welche Arbeitsstätten die Verordnung nicht anwendbar ist. Dazu zählen
  • Transportmittel im öffentlichen Verkehr, wie z. B. Straßen- oder Schienenfahrzeuge
  • Arbeitsstätten im Marktverkehr, d. h. im Sinne von Märkten, oder im Reisegewerbe, wie z. B. Schausteller betreffend
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb bebauter Flächen, d. h. Felder oder Wälder
Einrichtung und Betreibung von Arbeitsstätten

§ 3a ArbStättV legt fest, welche genauen Anforderungen Arbeitsstätten erfüllen müssen, um den Arbeitsplatz menschengerecht zu gestalten. Arbeitgeber müssen auf Folgendes achten:
  • Arbeitsmedizin und Hygiene
  • ergonomische Maßnahmen, wie z. B. eine angemessene Beleuchtung
  • aktueller Stand der Technik
  • für Menschen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang z. B. zu Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie zu Kantinen, Notausgängen und Fluchtwegen
Weitere Anforderungen an den Arbeitgeber

In § 4 ArbStättV sind einige Regelungen enthalten, auf die Arbeitgeber achten sollten. Sie müssen 
  • die Arbeitsstätte instand halten
  • festgestellte Mängel sofort beseitigen
  • dafür sorgen, dass die Arbeitsstätten gemäß den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden
  • die Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Feuerlöscher oder Notaggregate, instand halten und regelmäßig prüfen lassen
  • darauf achten, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden
  • einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn die Situation es erfordert
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel zur Ersten Hilfe bereitstellen und diese regemäßig prüfen lassen
Des Weiteren regelt § 5 ArbStättV den Nichtraucherschutz. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Nichtraucher in Arbeitsstätten vor gesundheitsgefährdetem Tabakrauch geschützt sind. Zudem sollte er – falls erforderlich – entweder ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen.

In § 6 ArbStättV ist außerdem die Verpflichtung des Arbeitgebers festgelegt, seine Beschäftigten über alle Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen.