AtG - Atomgesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Überwachungsvorschriften - § 3 AtG - Einfuhr und Ausfuhr
- § 4 AtG - Beförderung von Kernbrennstoffen
- § 4a AtG - Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
- § 4b AtG - Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
- § 5 AtG - Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
- § 6 AtG - Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
- § 7 AtG - Genehmigung von Anlagen
- § 7a AtG - Vorbescheid
- § 7b AtG - Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 7c AtG - Pflichten des Genehmigungsinhabers
- § 7d AtG - Weitere Vorsorge gegen Risiken
- § 7e AtG - Finanzieller Ausgleich
- § 7f AtG - Zahlung an den Bund
- § 7g AtG - Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 8 AtG - Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- § 9 AtG - Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
- § 9a AtG - Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- § 9b AtG - Zulassungsverfahren
- § 9c AtG - Landessammelstellen
- § 9d AtG - Enteignung
- § 9e AtG - Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
- § 9f AtG - Vorarbeiten an Grundstücken
- § 9g AtG - Veränderungssperre
- § 9h AtG - Pflichten des Zulassungsinhabers
- § 9i AtG - Bestandsaufnahme und Schätzung
- § 10 AtG
- § 10a AtG - Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
- § 11 AtG - Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
- § 12 AtG - Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
- § 12a AtG - Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
- § 12b AtG - Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
- (XXXX) §§ 12c und 12d AtG - (weggefallen)
- § 13 AtG - Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
- § 14 AtG - Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
- § 15 AtG - Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
- § 16 AtG
- § 17 AtG - Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
- § 18 AtG - Entschädigung
- § 19 AtG - Staatliche Aufsicht
- § 19a AtG - Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
- § 20 AtG - Sachverständige
- § 21 AtG - Kosten
- § 21a AtG - Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
- § 21b AtG - Beiträge
- § 21c AtG - Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Dritter Abschnitt
Verwaltungsbehörden - § 22 AtG - Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
- § 23 AtG - Ausstattung der zuständigen Behörden
- § 23a AtG - Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
- § 23b AtG - (weggefallen)
- § 23c AtG - (weggefallen)
- § 23d AtG - Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 24 AtG - Zuständigkeit der Landesbehörden
- § 24a AtG - Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
- § 24b AtG - Selbstbewertung und internationale Prüfung
- Vierter Abschnitt
Haftungsvorschriften - § 25 AtG - Haftung für Kernanlagen
- § 25a AtG - Haftung für Reaktorschiffe
- § 26 AtG - Haftung in anderen Fällen
- § 27 AtG - Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
- § 28 AtG - Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
- § 29 AtG - Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
- § 30 AtG - Geldrente
- § 31 AtG - Haftungshöchstgrenzen
- § 32 AtG - Verjährung
- § 33 AtG - Mehrere Verursacher
- § 34 AtG - Freistellungsverpflichtung
- § 35 AtG - Verteilungsverfahren
- § 36 AtG - (weggefallen)
- § 37 AtG - Rückgriff bei der Freistellung
- § 38 AtG - Ausgleich durch den Bund
- § 39 AtG - Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
- § 40 AtG - Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
- § 40a AtG - Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
- § 40b AtG - Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
- § 40c AtG - Staatenklagerecht
- Fünfter Abschnitt
Sicherung - Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften - Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften - § 53 AtG - Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
- § 54 AtG - Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 55 AtG - (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
- § 56 AtG - (weggefallen)
- § 57 AtG - Abgrenzungen
- § 57a AtG - Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 57b AtG - Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
- § 58 AtG - Übergangsvorschriften
- § 58a AtG - (weggefallen)
- § 59 AtG - (Inkrafttreten)
- Anlage 3 AtG - (zu § 7 Absatz 1a)Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
- Anlage 4 AtG - Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
Die wichtigsten Fragen zum AtG
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Was ist das Atomgesetz?
Das Atomgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Genehmigung von Atomanlagen jeglicher Art. -
Welche Ziel hat das AtG?
Ziel des AtG ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, die Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Strom in Atomkraftwerken (AKW) zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen. -
Was beinhaltet das AtG?
Das AtG beinhaltet Regelungen über die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und den sicheren Abbau kerntechnischer Anlagen, die Beförderung von Atommüll zu Endlagern, Zuständigkeiten und Haftungsfragen. -
Welche Rechtsverordnungen sind mit dem AtG verbunden?
Zum AtG gehören verschiedene Durchführungsverordnungen, z. B. die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung, die Kostenverordnung zum Atomgesetz, die Atomrechtliche Verfahrensverordnung, Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung und die Endlagervorausleistungsverordnung.
Über das AtG
Was ist das Atomgesetz?Die Bundesrepublik Deutschland erklärte am 23. Dezember 1959 ihren Verzicht auf Atomwaffen, woraufhin sie das Atomgesetz (AtG) verkündete.
Zweck des Atomgesetzes ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, die Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Strom in Atomkraftwerken (AKW) zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.
Weiterhin soll verhindert werden, dass durch Nutzung der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird. Ebenso soll das Gesetz die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes gewährleisten.
Gesetzliche Vorgaben macht das AtG zusammengefasst über
- die Genehmigung über das Errichten, den Betrieb, die Stilllegung und den sicheren Abbau kerntechnischer Anlagen
- die Beförderung von Atommüll zu Endlagern
- Zuständigkeiten
- Haftungsfragen
Was steht im AtG?
Das Atomschutzgesetz enthält die nationalen Regelungen für die friedliche Verwendung der Kernenergie, d. h. Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, den Strahlenschutz und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Brennelemente. Es bildet die Grundlage für alle zugehörigen Verordnungen. Es umfasst außerdem Überwachungsvorschriften, grundlegende Regelungen zu Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, Haftungsvorschriften und Bußgeldvorschriften.
Das AtG ist in sieben Themenblöcke aufgeteilt, nähere Begriffsbestimmungen und Erläuterungen sind in den Anlagen zum Gesetz zu finden.
Die wichtigsten Änderungen
Seit den 1960er Jahren wurde das Atomgesetz immer wieder dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst, um Menschen vor Schäden durch Strahlung zu schützen.
Die letzten Änderungen des AtG beziehen sich vor allem auf § 7 AtG, der die Genehmigung von Atomkraftwerken allgemein regelt. Diese traten in den Jahren 2002, 2005 und 2011 in Kraft. Vor allem auf das Unglück in Fukushima im März 2011 reagierte die Bundesregierung mit neuen Änderungen des AtG.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
2002
- Der Neubau von Kernkraftwerken zur gewerblichen Stromerzeugung wird nicht mehr genehmigt.
- Der Ausstieg aus der Atomenergie ist jetzt im Atomgesetz festgeschrieben.
- Die Abgabe bestrahlter Brennelemente aus Atomkraftwerken an Wiederaufbereitungsanlagen ist ab jetzt untersagt.
- Betreiber von Atomkraftwerken sind jetzt dazu verpflichtet, Brennstoffe in Zwischenlagern aufzubewahren.
- Nach dem Reaktorunfall in Fukushima wurden zunächst alle AKW in Deutschland auf ihre Beständigkeit überprüft.
- Der Ausstieg aus der Atomenergie wurde mit einem zeitlichen Rahmen versehen. Bis 2022 sollen alle Atomkraftwerke innerhalb von Deutschland abgeschaltet sein.