AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum AÜG

  • Was ist das AÜG?
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
  • Wie ist die Bezahlung von Leiharbeitnehmern geregelt?
    Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft.
  • Welche Rechte haben Leiharbeitnehmer?
    Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Auskünfte über die im Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen, sie sind über freie Arbeitsplätze des Entleihers zu informieren und sie haben das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, des Unternehmens in Anspruch zu nehmen.
  • Was passiert bei Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung?
    Wird ein ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann der Verleiher entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Über das AÜG

Was ist das AÜG?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – regelt die Überlassung von Leiharbeitnehmern, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeitarbeit, Leiharbeit bzw. Personal-Leasing bezeichnet.

Das AÜG umfasst insgesamt 20 Paragrafen. 1972 trat es erstmals in Kraft. Am 1. April 2017 wurde eine reformierte Version vom Bundestag verabschiedet.

Grundsätzliche Regelungen des AÜG

§ 1 (AÜG) beinhaltet eine Reihe von Voraussetzungen bezüglich der Überlassung von Arbeitnehmern.

  • Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich durch eine Dreieckskonstellation gekennzeichnet.
  • Der Verleiher, d. h. die Zeitarbeitsfirma, der einem Kundenunternehmen, d. h. dem Entleiher, Leiharbeitnehmer überlässt, benötigt hierfür eine behördliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
  • Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, damit es zu einer Überlassung kommen kann.
  • Für die Überlassung ist eine Höchstdauer einzuhalten. Maximal 18 Monate dürfen Zeitarbeitnehmer für denselben Entleiher arbeiten.
  • Entleiher und Verleiher müssen die Überlassung vertraglich als solche bezeichnen.
Wie ist die Bezahlung von Leiharbeitnehmern geregelt?

§ 8 (AÜG) regelt den sogenannten Equal-Pay-Grundsatz:

  • Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft.
  • Handelt es sich um tarifliches Equal Pay, d. h. gibt es einen Tarifvertrag, müssen Leiharbeiter nach 15 Monaten gleichwertigen Lohn erhalten wie die Stammmitarbeiter.
Die Rechte von Leiharbeitnehmern

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beinhaltet eine Reihe von Rechten, die Leiharbeitnehmer betreffen.

  • Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Auskünfte über die im Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen (§ 13).
  • Sie sind über freie Arbeitsplätze des Entleihers zu informieren (§ 13a AÜG).
  • Es besteht für sie das Recht, Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, des Unternehmens in Anspruch zu nehmen (§ 13b AÜG).
  • Leiharbeiter haben Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, u. a. bei Betriebsversammlungen (§ 14 AÜG).
Die Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung 

§§ 15 und 15a (AÜG) enthalten Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von ausländischen Leiharbeitern.
  • Wird ein ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann der Verleiher entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
  • Beschäftigt ein Entleiher gleichzeitig mehr als fünf Ausländer ohne Genehmigung, muss er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
  • Wird aus reinem Eigennutz gehandelt, ist ebenso mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen.