AufAG - Aufwendungsausgleichsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum AufAG

  • Was ist das Aufwendungsausgleichsgesetz?
    Das AAG regelt die Voraussetzungen für die Kostenerstattung von Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen seitens der Arbeitgeber.
  • Was ist eine AAG-Erstattung?
    Erstattet werden Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten.
  • Was bedeutet Umlage U1?
    Die Umlage U1 ist der finanzielle Pflichtbeitrag für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltforzahlung im Krankheitsfall für kleinere Unternehmen.
  • Was bedeutet Umlage U2?
    Die Umlage U2 ist ein Verfahren für Arbeitgeber zum Ausgleich der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz.

Über das AufAG

AAG – die wichtigsten Fakten

  • Das AAG regelt die Voraussetzungen für die Kostenerstattung von Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen seitens der Arbeitgeber.
  • Erstattet werden Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten.
  • Auch Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und bestimmte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung können erstattet werden.
  • Die Finanzierung der Kostenerstattungen erfolgt über die Umlagen U1 und U2.
Was regelt das AAG im Detail?

Das Aufwendungsausgleichsgesetz, eigentlich „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung“, enthält 12 Paragrafen.

In den §§ 1 und 2 AAG wird zunächst festgelegt, welche Kosten Arbeitgeber von Krankenkassen erstattet bekommen, wie ein Arbeitgeber vorgehen muss und welche Vorschriften bezüglich der Erstattung noch beachtet werden müssen.

§ 3 AAG behandelt die Feststellung der Umlagepflicht, z. B. dass die zuständigen Krankenkassen feststellen müssen, welche Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen. Zudem wird festgelegt, dass der Arbeitgeber entsprechende Angaben machen muss.

Erfolgten diese erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig, kann die Erstattung versagt werden. Dies wird in § 4 AAG geregelt, ebenso welche Voraussetzung vorliegen müssen, damit eine Rückforderung der Erstattung erfolgen kann.

In den folgenden Paragrafen (§§ 5 – 6 AAG) wird die Abtretung des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse sowie die Verjährung und Aufrechnung entsprechender Zahlungen vereinbart.

§§ 7 – 8 AAG enthalten Regelungen zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel. Arbeitgeber müssen die Finanzierung des Ausgleichs zur Durchführung der Umlageverfahren U1 und U2 entsprechend aufbringen. Die Krankenkassen verwalten dieses Geld dann für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen.

Anschließend werden in den nachfolgenden §§ 9 – 12 AAG wichtige Bestimmungen für die Satzung der Krankenkassen bezüglich Umlagesatz, Betriebsmittel und Erstattung geregelt. Ebenso werden Vorgaben bezüglich der Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, Ausnahmevorschriften und der Anwendung des freiwilligen Ausgleichsverfahrens getroffen.