BArtSchV 2005 - Bundesartenschutzverordnung
- Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote - Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten - Abschnitt 3
Haltung und Zucht, Anzeigepflichten - Unterabschnitt 1
Haltung und Anzeigepflichten - Unterabschnitt 2
Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 4
Kennzeichnung - Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten - Abschnitt 6
Ländervorbehalt - § 17 BArtSchV 2005 - Ländervorbehalt
- Anlage 1 BArtSchV 2005 - (zu § 1)Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *)Erläuterungen zur Anlage 1
- Anlage 2 BArtSchV 2005 - (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2)Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind
- Anlage 3 BArtSchV 2005 - (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
- Anlage 4 BArtSchV 2005 - (zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2
- Anlage 5 BArtSchV 2005 - (zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
- Anlage 6 BArtSchV 2005 - (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
- Anlage 7 BArtSchV 2005 - (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen