BBiG 2005 - Berufsbildungsgesetz
- Teil 1
Allgemeine Vorschriften - Teil 2
Berufsbildung - Kapitel 1
Berufsausbildung - Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen - § 4 BBiG 2005 - Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 5 BBiG 2005 - Ausbildungsordnung
- § 6 BBiG 2005 - Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
- § 7 BBiG 2005 - Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
- § 7a BBiG 2005 - Teilzeitberufsausbildung
- § 8 BBiG 2005 - Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 9 BBiG 2005 - Regelungsbefugnis
- Abschnitt 2
Berufsausbildungsverhältnis - Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses - Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden - Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden - Unterabschnitt 4
Vergütung - Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal - § 27 BBiG 2005 - Eignung der Ausbildungsstätte
- § 28 BBiG 2005 - Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
- § 29 BBiG 2005 - Persönliche Eignung
- § 30 BBiG 2005 - Fachliche Eignung
- § 31 BBiG 2005 - Europaklausel
- § 31a BBiG 2005 - Sonstige ausländische Vorqualifikationen
- § 32 BBiG 2005 - Überwachung der Eignung
- § 33 BBiG 2005 - Untersagung des Einstellens und Ausbildens
- Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - Abschnitt 5
Prüfungswesen - § 37 BBiG 2005 - Abschlussprüfung
- § 38 BBiG 2005 - Prüfungsgegenstand
- § 39 BBiG 2005 - Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
- § 40 BBiG 2005 - Zusammensetzung, Berufung
- § 41 BBiG 2005 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- § 42 BBiG 2005 - Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
- § 43 BBiG 2005 - Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 44 BBiG 2005 - Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
- § 45 BBiG 2005 - Zulassung in besonderen Fällen
- § 46 BBiG 2005 - Entscheidung über die Zulassung
- § 47 BBiG 2005 - Prüfungsordnung
- § 48 BBiG 2005 - Zwischenprüfungen
- § 49 BBiG 2005 - Zusatzqualifikationen
- § 50 BBiG 2005 - Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 50a BBiG 2005 - Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Abschnitt 6
Interessenvertretung
- Abschnitt 1
- Kapitel 2
Berufliche Fortbildung - Abschnitt 1
Fortbildungsordnungen des Bundes - § 53 BBiG 2005 - Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
- § 53a BBiG 2005 - Fortbildungsstufen
- § 53b BBiG 2005 - Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
- § 53c BBiG 2005 - Bachelor Professional
- § 53d BBiG 2005 - Master Professional
- § 53e BBiG 2005 - Anpassungsfortbildungsordnungen
- Abschnitt 2
Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen - Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
- Abschnitt 1
- Kapitel 3
Berufliche Umschulung - § 58 BBiG 2005 - Umschulungsordnung
- § 59 BBiG 2005 - Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
- § 60 BBiG 2005 - Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
- § 61 BBiG 2005 - Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
- § 62 BBiG 2005 - Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
- § 63 BBiG 2005 - Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen - Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen - Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
- Abschnitt 1
- Kapitel 1
- Teil 3
Organisation der Berufsbildung - Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden - Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle - § 71 BBiG 2005 - Zuständige Stellen
- § 72 BBiG 2005 - Bestimmung durch Rechtsverordnung
- § 73 BBiG 2005 - Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
- § 74 BBiG 2005 - Erweiterte Zuständigkeit
- § 75 BBiG 2005 - Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung - Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle - Abschnitt 4
Zuständige Behörden
- Abschnitt 1
- Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
- Kapitel 1
- Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik - Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung - § 89 BBiG 2005 - Bundesinstitut für Berufsbildung
- § 90 BBiG 2005 - Aufgaben
- § 91 BBiG 2005 - Organe
- § 92 BBiG 2005 - Hauptausschuss
- § 93 BBiG 2005 - Präsident oder Präsidentin
- § 94 BBiG 2005 - Wissenschaftlicher Beirat
- § 95 BBiG 2005 - Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
- § 96 BBiG 2005 - Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
- § 97 BBiG 2005 - Haushalt
- § 98 BBiG 2005 - Satzung
- § 99 BBiG 2005 - Personal
- § 100 BBiG 2005 - Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
- Teil 6
Bußgeldvorschriften - Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BBiG 2005
-
Was ist das Berufsbildungsgesetz?
Das Berufsbildungsgesetz enthält Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und beruflichen Umschulung. -
Was ist das Ziel des BBiG?
Das BBiG soll Jugendlichen den Zugang zur beruflichen Handlungsfähigkeit erleichtern und eine hohe Qualität der Ausbildung sichern. -
Für welche Berufe gilt das BBiG nicht?
Das BBiG wird nicht auf die Ausbildung als Gesundheits- oder Krankenpfleger, Notfallsanitäter, Altenpfleger, Physiotherapeut und Hebamme bzw. Entbindungspfleger angewendet; es gilt außerdem nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst sowie für Hochschulstudiengänge und nur beschränkt für Berufe, die unter die Handwerksordnung fallen. -
Welche Pflichten haben Auszubildende?
Zu den Pflichten von Auszubildenden gehört es nach § 13 BBiG u. a., sich um das Erreichen des Ausbildungsziels zu bemühen, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und Aufgaben sorgfältig auszuüben. -
Welche Pflichten haben Ausbilder und Ausbilderinnen?
Zu den Pflichten von Ausbildern und Ausbilderinnen gehört es nach §§ 14–16 BBiG u. a., kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, Auszubildende vor Gefahren zu schützen und den Besuch der Berufsschule zu fördern.
Über das BBiG 2005
Was ist das BBiG?Das Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG, ist das zentrale Gesetz für Regelungen zur:
- betrieblichen Berufsausbildung
- Berufsausbildungsvorbereitung
- Fortbildung
- beruflichen Umschulung
Wie ist das BBiG aufgebaut?
Das BBiG besteht aus sieben Teilen. Der erste Teil (§§ 1 bis 3) enthält allgemeine Vorschriften und definiert z. B. Begriffe und Ziele der Berufsbildung. Der zweite und umfangreichste Teil (§§ 4 bis 70) beinhaltet alles rund um die Berufsbildung, z. B. Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis. Im dritten Teil (§§ 71 bis 83) finden sich Informationen zur Organisation der Berufsbildung, während sich der vierte Teil (§§ 84 bis 88) mit der Berufsbildungsforschung beschäftigt.
Im fünften Teil (§§ 89 bis 101) sind die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung definiert. Teil sechs (§ 102) zeigt auf, welche Bußgelder bei Ordnungswidrigkeitsverstößen gegen das BBiG drohen. Im siebten Teil (§§ 103 bis 105) finden sich Übergangs- und Schlussvorschriften.
Ziele des BBiG
Vordergründiges Ziel des Berufsbildungsgesetzes ist es,
- Jugendlichen unabhängig von ihrer sozialen und regionalen Herkunft den Zugang zur beruflichen Handlungsfähigkeit zu erleichtern,
- eine hohe Qualität der Ausbildung zu sichern,
- genügend Fachkräfte in allen Branchen und Berufen auszubilden und
- dem Wirtschaftsstandort Deutschland die Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Es gibt bestimmte Ausnahmen, für die die Inhalte des BBiG keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a.:
- Berufe, die unter die Handwerksordnung fallen (hier gelten nur bestimmte Paragrafen des BBiG)
- Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger
- Ausbildung zum Notfallsanitäter
- Ausbildung zum Altenpfleger
- Ausbildung zum Physiotherapeut
- Ausbildung zur Hebamme / zum Entbindungspfleger
- Berufsbildung im öffentlich-rechtlichen Dienst
- Berufsbildung durch Studiengänge an einer Hochschule
Auf beiden Seiten des Ausbildungsverhältnisses gilt es gemäß BBiG gewisse Pflichten zu erfüllen. Den Auszubildenden treffen nach § 13 BBiG u. a. folgende Pflichten:
- Bemühung um das Erreichen des Ausbildungsziels
- sorgfältige Ausführung von Aufgaben
- Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
- pflegliche Behandlung der Werkzeuge und Maschinen
- Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse
- Führen eines Ausbildungsnachweises
- Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
- kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen
- Besuch der Berufsschule fördern
- Auszubildende vor Gefahren schützen
- Ausstellen eines schriftlichen Zeugnisses bei Abschluss der Ausbildung