BBiG 2005 - Berufsbildungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BBiG 2005

  • Was ist das Berufsbildungsgesetz?
    Das Berufsbildungsgesetz enthält Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und beruflichen Umschulung.
  • Was ist das Ziel des BBiG?
    Das BBiG soll Jugendlichen den Zugang zur beruflichen Handlungsfähigkeit erleichtern und eine hohe Qualität der Ausbildung sichern.
  • Für welche Berufe gilt das BBiG nicht?
    Das BBiG wird nicht auf die Ausbildung als Gesundheits- oder Krankenpfleger, Notfallsanitäter, Altenpfleger, Physiotherapeut und Hebamme bzw. Entbindungspfleger angewendet; es gilt außerdem nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst sowie für Hochschulstudiengänge und nur beschränkt für Berufe, die unter die Handwerksordnung fallen.
  • Welche Pflichten haben Auszubildende?
    Zu den Pflichten von Auszubildenden gehört es nach § 13 BBiG u. a., sich um das Erreichen des Ausbildungsziels zu bemühen, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und Aufgaben sorgfältig auszuüben.
  • Welche Pflichten haben Ausbilder und Ausbilderinnen?
    Zu den Pflichten von Ausbildern und Ausbilderinnen gehört es nach §§ 14–16 BBiG u. a., kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, Auszubildende vor Gefahren zu schützen und den Besuch der Berufsschule zu fördern.

Über das BBiG 2005

Was ist das BBiG?

Das Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG, ist das zentrale Gesetz für Regelungen zur:

  • betrieblichen Berufsausbildung
  • Berufsausbildungsvorbereitung
  • Fortbildung
  • beruflichen Umschulung
Es trat am 1. April 2005 in Kraft und stellte eine Zusammenführung und Aktualisierung des vorher gültigen Berufsbildungsgesetzes (seit 1969) und des Berufsbildungsförderungsgesetzes (seit 1981) dar.

Wie ist das BBiG aufgebaut?

Das BBiG besteht aus sieben Teilen. Der erste Teil (§§ 1 bis 3) enthält allgemeine Vorschriften und definiert z. B. Begriffe und Ziele der Berufsbildung. Der zweite und umfangreichste Teil (§§ 4 bis 70) beinhaltet alles rund um die Berufsbildung, z. B. Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis. Im dritten Teil (§§ 71 bis 83) finden sich Informationen zur Organisation der Berufsbildung, während sich der vierte Teil (§§ 84 bis 88) mit der Berufsbildungsforschung beschäftigt.

Im fünften Teil (§§ 89 bis 101) sind die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung definiert. Teil sechs (§ 102) zeigt auf, welche Bußgelder bei Ordnungswidrigkeitsverstößen gegen das BBiG drohen. Im siebten Teil (§§ 103 bis 105) finden sich Übergangs- und Schlussvorschriften.

Ziele des BBiG

Vordergründiges Ziel des Berufsbildungsgesetzes ist es,

  • Jugendlichen unabhängig von ihrer sozialen und regionalen Herkunft den Zugang zur beruflichen Handlungsfähigkeit zu erleichtern,
  • eine hohe Qualität der Ausbildung zu sichern,
  • genügend Fachkräfte in allen Branchen und Berufen auszubilden und
  • dem Wirtschaftsstandort Deutschland die Leistungsfähigkeit zu erhalten.
In welchen Bereichen gilt das BBiG nicht?

Es gibt bestimmte Ausnahmen, für die die Inhalte des BBiG keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a.:

  • Berufe, die unter die Handwerksordnung fallen (hier gelten nur bestimmte Paragrafen des BBiG)
  • Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Ausbildung zum Notfallsanitäter
  • Ausbildung zum Altenpfleger
  • Ausbildung zum Physiotherapeut
  • Ausbildung zur Hebamme / zum Entbindungspfleger
  • Berufsbildung im öffentlich-rechtlichen Dienst
  • Berufsbildung durch Studiengänge an einer Hochschule
Pflichten in der Ausbildung

Auf beiden Seiten des Ausbildungsverhältnisses gilt es gemäß BBiG gewisse Pflichten zu erfüllen. Den Auszubildenden treffen nach § 13 BBiG u. a. folgende Pflichten:

  • Bemühung um das Erreichen des Ausbildungsziels
  • sorgfältige Ausführung von Aufgaben
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
  • pflegliche Behandlung der Werkzeuge und Maschinen
  • Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse
  • Führen eines Ausbildungsnachweises 
Die Ausbilder und Ausbilderinnen unterliegen u. a. diesen Pflichten (§§ 14 bis 16):

  • Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen
  • Besuch der Berufsschule fördern
  • Auszubildende vor Gefahren schützen
  • Ausstellen eines schriftlichen Zeugnisses bei Abschluss der Ausbildung