BEEG - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BEEG

  • Was ist das BEEG?
    Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) regelt den Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit.
  • Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
    Anspruch auf Elterngeld hat, wer wegen der Betreuung seines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann.
  • Wie viel Elterngeld zahlt der Staat?
    Das Elterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat.
  • Was bedeutet Elternzeit?
    Elternzeit bezeichnet den Zeitraum ab Geburt des Kindes, in dem sich Eltern für maximal 3 Jahre von der Arbeit freistellen lassen können.

Über das BEEG

Was ist das BEEG?

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) regelt seit 2007 den Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit für Eltern von Kleinkindern nach der Geburt. Es löste das bis dahin geltende Bundeserziehungsgeldgesetz ab.

Das Gesetz ist in 5 Abschnitte unterteilt und beginnt mit dem Anspruch auf Elterngeld. Der 2. Abschnitt des BEEG enthält noch immer Regelungen über das Bundesbetreuungsgeld. Dieses wurde aber im Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und wird Eltern seitdem nicht mehr gewährt.

Der 3. Abschnitt des BEEG regelt, wie genau man Elterngeld beantragt und alle weiteren wichtigen Punkte des Verfahrens bis zur Auszahlung. Im 4. Abschnitt folgen die Regelungen zur Elternzeit, den Abschluss bilden im 5. Abschnitt die Schlussvorschriften.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein können. Im Detail regelt der 1. Abschnitt des BEEG:

  • Wer zum Erhalt von Elterngeld berechtigt ist (§ 1).
  • In welcher Höhe das Elterngeld zu zahlen ist (§§ 2 - 2f).
  • Wie andere Einnahmen angerechnet werden (§ 3).
  • Für welche Dauer das Elterngeld bezogen werden kann (§ 4).
Berechtigt sind Eltern, wenn

  • sie das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • das Kind mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
  • sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel 65 % des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro (Stand 2018). Seit Mitte 2015 können Eltern zwischen dem herkömmlichen Basiselterngeld und dem neuen ElterngeldPlus wählen. Das Basiselterngeld wird für 12 bzw. 14 Monate, das ElterngeldPlus doppelt so lang gezahlt, aber der Betrag pro Monat dann halbiert. Die 2 bzw. 4 Extramonate sind sogenannte „Partnermonate“, die nur gewährt werden, wenn beide Eltern in Elternzeit gehen.

Auf das Elterngeld werden verschiedene Sozialleistungen angerechnet. Die wichtigste ist dabei das Mutterschaftsgeld. Dieses wird gezahlt, solange sich eine Frau nach der Geburt im Mutterschutz befindet (im Normalfall 8 Wochen, bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten 12 Wochen). Danach wird wieder das volle Elterngeld ausbezahlt.

Was bedeutet Elternzeit?

Elternzeit bezeichnet den Zeitraum ab Geburt des Kindes, in dem sich Eltern für maximal 3 Jahre von der Arbeit freistellen lassen können. Auf die Freistellung besteht ein Rechtsanspruch, bezahlt wird sie aber nicht. Das heißt, man bekommt während dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern zunächst Elterngeld und danach gar keine Leistungen. Der Rechtsanspruch entsteht für jedes weitere Kind erneut.
Die Elternzeit ist im 4. Abschnitt des BEEG in den §§ 15 - 21 geregelt und gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht aber z. B. für Selbstständige. Grundsätzlich hat jeder Elternteil bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber auf insgesamt 36 Monate Elternzeit. Bis zu 24 Monate dieser Elternzeit können auch noch nach dem 3. Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden.

Voraussetzung ist, dass

  • die Eltern das Kind selbst betreuen und erziehen,
  • das Kind mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und
  • die Eltern ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wie so oft ist der Anspruch an formelle Anforderungen gebunden, denn er muss

  • gegenüber dem Arbeitgeber
  • spätestens 7 Wochen (nach dem 3. Geburtstag: 13 Wochen) vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit
  • schriftlich
geltend gemacht werden. Ist die Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz geplant, so muss sie in der Woche nach der Geburt des Kindes angemeldet werden.

Die weiteren Regelungen in diesem Abschnitt betreffen:

  • den Urlaub
  • den Kündigungsschutz während der Elternzeit
  • die Möglichkeit der Kündigung zum Ende der Elternzeit
  • Besonderheiten für Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen