BLG - Bundesleistungsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BLG

  • Was ist das Bundesleistungsgesetz?
    Das BLG regelt die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundeswehr und von alliierten Streitkräfte sowie die Nutzung von Grundstücken oder Straßen für Manöver oder andere militärische Übungen sowie eine Entschädigung/Abgeltung für entstandene Schäden.
  • Welche Leistungen können nach dem Bundesleistungsgesetz angefordert werden?
    Als Leistungen können Grundstücke, Gebäude, bewegliche Sachen wie Kraftfahrzeuge, Fernsprecheinrichtungen etc. angefordert werden.
  • Erhalten Betroffene gemäß Bundesleistungsgesetz ein Entgelt?
    Für die Anforderung wird eine Entschädigung oder eine Ersatzleistung gezahlt.

Über das BLG

Die wichtigsten Fakten zum BLG

  • Das BLG regelt die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundeswehr und von alliierten Streitkräfte.
  • Es regelt ebenfalls die Nutzung von Grundstücken oder Straßen für Manöver oder andere militärische Übungen sowie eine Entschädigung/Abgeltung für entstandene Schäden.
  • Das Gesetz setzt sich aus fünf Teilen mit insgesamt 97 Paragrafen zusammen.
Was regelt das Bundesleistungsgesetz im Detail?

Im ersten Teil (§§ 1 – 34 BLG) wird in den allgemeinen Vorschriften zunächst geregelt, welche Leistungen angefordert werden können und welche Entschädigungsmöglichkeiten es gibt. Als Leistungen können z. B. die Überlassung von Sachen oder Anlagen, Verkehrsleistungen oder Werkleistungen gefordert werden.

Gesetzliche Zwecke zur Inanspruchnahme von Leistungen sind:

  • Abwendung einer drohenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung
  • Abwendung oder Beseitigung einer Gefährdung der Grenzsicherheit
  • Verteidigung im Kriegszustand
  • Manöver der Bundeswehr
  • Stationierung alliierter Streitkräfte
  • Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen im Notfall
Zudem hat der Gesetzgeber genau geklärt, welche Leistungen angefordert werden können:

  • Grundstücke und Gebäude
  • bewegliche Sachen zum Gebrauch, Mitgebrauch oder zur Nutzung (z. B. Kraftfahrzeuge)
  • Überlassung beweglicher Sachen und Werkleistungen (z. B. Transport, Verpflegung etc.)
  • Funkanlagen, Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen
  • Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen oder Dauerleistungen
Diese Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Weiterhin sollen diese Anforderungen so gestaltet werden, dass den Betroffenen keine vermeidbaren Nachteile entstehen.

Für die Nutzung und Inanspruchnahme der Leistungen bzw. Sachen wird eine Entschädigung gewährt, die sich nach an den im Wirtschaftsverkehr üblichen Miet- und Pachtzinsbeträgen oder dem sonstigen Leistungsentgelt richtet. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Sache erhalten Eigentümer eine Ersatzleistung.

Im zweiten Teil (§§ 35 – 65 BLG) wird die Durchführung der Anforderungen sowie die Festsetzung von Entschädigungen und Ersatzleistungen geregelt.  

Der dritte Teil (§§ 66 – 83 BLG) behandelt alle Vorschriften rund um Manöver und andere Übungen. Darüber hinaus bestimmt er, dass Truppen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitwillig sperren dürfen. Dies gilt nicht für

  • bebaute Grundstücke
  • schutzbedürftige Grundstücke (z. B. Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Tierschutzgebiete etc.)
  • Friedhöfe
  • Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung
  • bestimmte Anlagen (Flughäfen, Abwasseranlagen, Wasserversorgungsanlagen etc.)
Die Bußgeld- und Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber im vierten Teil (§§ 84 – 86 BLG) festgelegt, wobei sich eine Geldbuße auf eine Höhe von bis zu 25.000 Euro belaufen kann.

Im fünften Teil (§§ 87 – 97 BLG) finden sich die Übergangs- und Schlussvorschriften.