BLG - Bundesleistungsgesetz
- Grundvorschrift
- Erster Teil
Die Leistungen - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung - Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht - Vierter Abschnitt
Leistungsvorbereitungen - Fünfter Abschnitt
Pflichten der Beteiligten - Sechster Abschnitt
Die Abgeltung - Siebenter Abschnitt
Verjährung
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Verfahren - Erster Abschnitt
Durchführung der Anforderung - Zweiter Abschnitt
Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Manöver und andere Übungen - Vierter Teil
Bußgeld- und Strafbestimmungen - Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BLG
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Was ist das Bundesleistungsgesetz?
Das BLG regelt die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundeswehr und von alliierten Streitkräfte sowie die Nutzung von Grundstücken oder Straßen für Manöver oder andere militärische Übungen sowie eine Entschädigung/Abgeltung für entstandene Schäden. -
Welche Leistungen können nach dem Bundesleistungsgesetz angefordert werden?
Als Leistungen können Grundstücke, Gebäude, bewegliche Sachen wie Kraftfahrzeuge, Fernsprecheinrichtungen etc. angefordert werden. -
Erhalten Betroffene gemäß Bundesleistungsgesetz ein Entgelt?
Für die Anforderung wird eine Entschädigung oder eine Ersatzleistung gezahlt.
Über das BLG
Die wichtigsten Fakten zum BLG- Das BLG regelt die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundeswehr und von alliierten Streitkräfte.
- Es regelt ebenfalls die Nutzung von Grundstücken oder Straßen für Manöver oder andere militärische Übungen sowie eine Entschädigung/Abgeltung für entstandene Schäden.
- Das Gesetz setzt sich aus fünf Teilen mit insgesamt 97 Paragrafen zusammen.
Im ersten Teil (§§ 1 – 34 BLG) wird in den allgemeinen Vorschriften zunächst geregelt, welche Leistungen angefordert werden können und welche Entschädigungsmöglichkeiten es gibt. Als Leistungen können z. B. die Überlassung von Sachen oder Anlagen, Verkehrsleistungen oder Werkleistungen gefordert werden.
Gesetzliche Zwecke zur Inanspruchnahme von Leistungen sind:
- Abwendung einer drohenden Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung
- Abwendung oder Beseitigung einer Gefährdung der Grenzsicherheit
- Verteidigung im Kriegszustand
- Manöver der Bundeswehr
- Stationierung alliierter Streitkräfte
- Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen im Notfall
- Grundstücke und Gebäude
- bewegliche Sachen zum Gebrauch, Mitgebrauch oder zur Nutzung (z. B. Kraftfahrzeuge)
- Überlassung beweglicher Sachen und Werkleistungen (z. B. Transport, Verpflegung etc.)
- Funkanlagen, Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen
- Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen oder Dauerleistungen
Für die Nutzung und Inanspruchnahme der Leistungen bzw. Sachen wird eine Entschädigung gewährt, die sich nach an den im Wirtschaftsverkehr üblichen Miet- und Pachtzinsbeträgen oder dem sonstigen Leistungsentgelt richtet. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Sache erhalten Eigentümer eine Ersatzleistung.
Im zweiten Teil (§§ 35 – 65 BLG) wird die Durchführung der Anforderungen sowie die Festsetzung von Entschädigungen und Ersatzleistungen geregelt.
Der dritte Teil (§§ 66 – 83 BLG) behandelt alle Vorschriften rund um Manöver und andere Übungen. Darüber hinaus bestimmt er, dass Truppen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitwillig sperren dürfen. Dies gilt nicht für
- bebaute Grundstücke
- schutzbedürftige Grundstücke (z. B. Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Tierschutzgebiete etc.)
- Friedhöfe
- Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung
- bestimmte Anlagen (Flughäfen, Abwasseranlagen, Wasserversorgungsanlagen etc.)
Im fünften Teil (§§ 87 – 97 BLG) finden sich die Übergangs- und Schlussvorschriften.