BLV 2009 - Bundeslaufbahnverordnung

Die wichtigsten Fragen zum BLV 2009

  • Was regelt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV)?
    Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) enthält alle wichtigen Vorschriften bezüglich der Laufbahnen von Bundesbeamtinnen und Beamten.
  • Welche Laufbahnen gibt es?
    Entsprechend § 6 BLV gibt es die Unterteilung in folgende Laufbahnen: Einfacher Dienst, Mittlerer Dienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst.
  • Woran müssen Beamte für einen Wechsel in die nächsthöhere Laufbahn teilnehmen?
    Sie müssen mit Erfolg an einem Auswahl- und Aufstiegsverfahren teilnehmen (§ 35 BLV).
  • Was ist für die dienstliche Beurteilung eines Beamten ausschlaggebend?
    Gem. § 49 BLV ist sowohl die fachliche Leistung als auch die Einschätzung der Eignung und Befähigung für eine dienstliche Beurteilung ausschlaggebend.

Über das BLV 2009

Was regelt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV)?

Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) enthält alle wichtigen Vorschriften bezüglich der Laufbahnen von Bundesbeamtinnen und Beamten. Sie erstrecken sich von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die berufliche Entwicklung sowie Personalentwicklung bis hin zur dienstlichen Beurteilung von Beamten.
Es wird dabei entsprechend § 6 BLV in folgende Laufbahnen unterteilt:

  1. Einfacher Dienst
  2. Mittlerer Dienst
  3. Gehobener Dienst
  4. Höherer Dienst
Jede Laufbahn ist in verschiedene Gehaltsstufen eingeteilt. Berufsanfänger werden in der Regel in die Eingangsstufe eingeteilt. Je nach Betriebszugehörigkeit oder beruflicher Weiterentwicklung ist eine Eingruppierung in die nächsthöhere Laufbahn bzw. Stufe möglich.

Allerdings müssen Beamte für einen Wechsel in die nächsthöhere Laufbahn an einem Auswahl- und Aufstiegsverfahren mit Erfolg teilnehmen (§ 35 BLV).

Wenn ein Beamter beurteilt wird, kommt § 49 BLV zur Anwendung. Danach ist sowohl die fachliche Leistung als auch die Einschätzung der Eignung und Befähigung für eine dienstliche Beurteilung ausschlaggebend.
Mindestens zwei Personen müssen diese Beurteilung vornehmen und dabei einheitliche Beurteilungsmaßstäbe anwenden (§ 50 BLV).

2. Aufbau der BLV

Die BLV ist in sechs Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 1: Allgemeines (§§ 1–5)

Abschnitt 2: Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
  • Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften (§§ 6–9)
  • Unterabschnitt 2: Vorbereitungsdienste (§§ 10–17)
  • Unterabschnitt 3: Anerkennung von Befähigungen (§§ 18–22)
  • Unterabschnitt 4: Sonderregelungen (§§ 23–27)
Abschnitt 3: Berufliche Entwicklung
  • Unterabschnitt 1: Probezeit (§§ 28–31)
  • Unterabschnitt 2: Beförderung (§§ 32–34)
  • Unterabschnitt 3: Aufstieg (§§ 35–41)
  • Unterabschnitt 4: Sonstiges (§§ 42–45)
Abschnitt 4: Personalentwicklung und Qualifikation (§§46–47)

Abschnitt 5: Dienstliche Beurteilung (§§ 48–50)

Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 51–57)