BLV 2009 - Bundeslaufbahnverordnung
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
- Unterabschnitt 1Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 2Vorbereitungsdienste
- § 10 BLV 2009 - Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
- § 10a BLV 2009 - Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 11 BLV 2009 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 11a BLV 2009 - Einfacher Dienst
- § 12 BLV 2009 - Mittlerer Dienst
- § 13 BLV 2009 - Gehobener Dienst
- § 14 BLV 2009 - Höherer Dienst
- § 15 BLV 2009 - Verlängerung der Vorbereitungsdienste
- § 16 BLV 2009 - Verkürzung der Vorbereitungsdienste
- § 17 BLV 2009 - Laufbahnprüfung
- Unterabschnitt 3Anerkennung von Befähigungen
- Unterabschnitt 4Sonderregelungen
- § 23 BLV 2009 - Besondere Qualifikationen und Zeiten
- § 24 BLV 2009 - Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
- § 25 BLV 2009 - Einstellung in ein Beförderungsamt
- § 26 BLV 2009 - Übernahme von Richterinnen und Richtern
- § 27 BLV 2009 - Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
- Abschnitt 3Berufliche Entwicklung
- Unterabschnitt 1Probezeit
- Unterabschnitt 2Beförderung
- Unterabschnitt 3Aufstieg
- § 35 BLV 2009 - Voraussetzungen für den Aufstieg
- § 36 BLV 2009 - Auswahlverfahren für den Aufstieg
- § 37 BLV 2009 - Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
- § 38 BLV 2009 - Fachspezifische Qualifizierungen
- § 39 BLV 2009 - Hochschulstudium und berufspraktische Einführung
- § 40 BLV 2009 - Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
- § 41 BLV 2009 - Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
- Unterabschnitt 4Sonstiges
- Abschnitt 4Personalentwicklung und Qualifizierung
- Abschnitt 5Dienstliche Beurteilung
- Abschnitt 6Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 51 BLV 2009 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten
- § 52 BLV 2009 - Vorbereitungsdienste
- § 53 BLV 2009 - Beamtenverhältnis auf Probe
- § 54 BLV 2009 - Aufstieg
- § 55 BLV 2009 - Übergangsregelung zu § 27
- § 56 BLV 2009 - Folgeänderungen
- § 57 BLV 2009 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 BLV 2009 - (zu § 9 Absatz 1)
- Anlage 2 BLV 2009 - (zu § 10 Absatz 1)
- Anlage 3 BLV 2009 - (zu § 10 Absatz 2 Satz 2)
- Anlage 4 BLV 2009 - (zu § 51 Absatz 1)
Die wichtigsten Fragen zum BLV 2009
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Was regelt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV)?
Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) enthält alle wichtigen Vorschriften bezüglich der Laufbahnen von Bundesbeamtinnen und Beamten. -
Welche Laufbahnen gibt es?
Entsprechend § 6 BLV gibt es die Unterteilung in folgende Laufbahnen: Einfacher Dienst, Mittlerer Dienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst. -
Woran müssen Beamte für einen Wechsel in die nächsthöhere Laufbahn teilnehmen?
Sie müssen mit Erfolg an einem Auswahl- und Aufstiegsverfahren teilnehmen (§ 35 BLV). -
Was ist für die dienstliche Beurteilung eines Beamten ausschlaggebend?
Gem. § 49 BLV ist sowohl die fachliche Leistung als auch die Einschätzung der Eignung und Befähigung für eine dienstliche Beurteilung ausschlaggebend.
Über das BLV 2009
Was regelt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV)?Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) enthält alle wichtigen Vorschriften bezüglich der Laufbahnen von Bundesbeamtinnen und Beamten. Sie erstrecken sich von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die berufliche Entwicklung sowie Personalentwicklung bis hin zur dienstlichen Beurteilung von Beamten.
Es wird dabei entsprechend § 6 BLV in folgende Laufbahnen unterteilt:
- Einfacher Dienst
- Mittlerer Dienst
- Gehobener Dienst
- Höherer Dienst
Allerdings müssen Beamte für einen Wechsel in die nächsthöhere Laufbahn an einem Auswahl- und Aufstiegsverfahren mit Erfolg teilnehmen (§ 35 BLV).
Wenn ein Beamter beurteilt wird, kommt § 49 BLV zur Anwendung. Danach ist sowohl die fachliche Leistung als auch die Einschätzung der Eignung und Befähigung für eine dienstliche Beurteilung ausschlaggebend.
Mindestens zwei Personen müssen diese Beurteilung vornehmen und dabei einheitliche Beurteilungsmaßstäbe anwenden (§ 50 BLV).
2. Aufbau der BLV
Die BLV ist in sechs Abschnitte gegliedert:
Abschnitt 1: Allgemeines (§§ 1–5)
Abschnitt 2: Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
- Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften (§§ 6–9)
- Unterabschnitt 2: Vorbereitungsdienste (§§ 10–17)
- Unterabschnitt 3: Anerkennung von Befähigungen (§§ 18–22)
- Unterabschnitt 4: Sonderregelungen (§§ 23–27)
- Unterabschnitt 1: Probezeit (§§ 28–31)
- Unterabschnitt 2: Beförderung (§§ 32–34)
- Unterabschnitt 3: Aufstieg (§§ 35–41)
- Unterabschnitt 4: Sonstiges (§§ 42–45)
Abschnitt 5: Dienstliche Beurteilung (§§ 48–50)
Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 51–57)