BtMG 1981 - Betäubungsmittelgesetz
- Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen - Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren - § 3 BtMG 1981 - Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- § 4 BtMG 1981 - Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- § 5 BtMG 1981 - Versagung der Erlaubnis
- § 6 BtMG 1981 - Sachkenntnis
- § 7 BtMG 1981 - Antrag
- § 8 BtMG 1981 - Entscheidung
- § 9 BtMG 1981 - Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
- § 10 BtMG 1981 - Rücknahme und Widerruf
- § 10a BtMG 1981 - Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
- § 10b BtMG 1981 - Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen
- Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr - § 11 BtMG 1981 - Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
- § 12 BtMG 1981 - Abgabe und Erwerb
- § 13 BtMG 1981 - Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
- § 14 BtMG 1981 - Kennzeichnung und Werbung
- § 15 BtMG 1981 - Sicherungsmaßnahmen
- § 16 BtMG 1981 - Vernichtung
- § 17 BtMG 1981 - Aufzeichnungen
- § 18 BtMG 1981 - Meldungen
- Vierter Abschnitt
Überwachung - § 19 BtMG 1981 - Durchführende Behörde
- § 20 BtMG 1981 - Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
- § 21 BtMG 1981 - Mitwirkung anderer Behörden
- § 22 BtMG 1981 - Überwachungsmaßnahmen
- § 23 BtMG 1981 - Probenahme
- § 24 BtMG 1981 - Duldungs- und Mitwirkungspflicht
- § 24a BtMG 1981 - Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
- § 25 BtMG 1981 - (weggefallen)
- Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden - Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - § 29 BtMG 1981 - Straftaten
- § 29a BtMG 1981 - Straftaten
- § 30 BtMG 1981 - Straftaten
- § 30a BtMG 1981 - Straftaten
- § 30b BtMG 1981 - Straftaten
- § 31 BtMG 1981 - Strafmilderung oder Absehen von Strafe
- § 31a BtMG 1981 - Absehen von der Verfolgung
- § 32 BtMG 1981 - Ordnungswidrigkeiten
- § 33 BtMG 1981 - Einziehung
- § 34 BtMG 1981 - Führungsaufsicht
- Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter - Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften - § 39 BtMG 1981 - Übergangsregelung
- § 39a BtMG 1981 - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- (XXXX) §§ 40 und 40a BtMG 1981 - (gegenstandslos)
- § 41 BtMG 1981
- Anlage I BtMG 1981 - (zu § 1 Abs. 1)(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
- Anlage II BtMG 1981 - (zu § 1 Abs. 1)(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
- Anlage III BtMG 1981 - (zu § 1 Abs. 1)verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Die wichtigsten Fragen zum BtMG 1981
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Was ist das Betäubungsmittelgesetz?
Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit und die Zubereitung von Betäubungsmitteln. -
Was sind Betäubungsmittel?
Als Betäubungsmittel gelten alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelistet sind. -
Was verbietet das BtMG?
Das BtMG verbietet den Anbau, die Herstellung, den Handel, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung und den Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis. -
Was ist der „Cannabis-Beschluss“?
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn es sich bei einem Verstoß gegen das BtMG um lediglich eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch handelt. -
Welche Strafen sieht das BtMG vor?
Je nach Umfang und Schwere der Tat kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht; in besonders schweren Fällen droht eine Mindeststrafe von zwei Jahren.
Über das BtMG 1981
Was ist das BtMG?Das Betäubungsmittelgesetz trat erstmals im Jahr 1930 unter dem Namen „Opiumgesetz“ in Kraft. Es regelt den Umgang mit und die Zubereitung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die als Betäubungsmittel gelten. Der ausführliche Titel lautet „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“, kurz wird es „BtMG“ genannt.
Wie ist das BtMG aufgebaut?
Das BtMG besteht aus insgesamt acht Abschnitten. Im ersten Abschnitt finden sich Begriffsbestimmungen. Hier wird definiert, was ein Betäubungsmittel genau ist. Es handelt sich dabei um Stoffe, die bei einer Person wegen eines Suchtpotenzials eine soziale sowie unwiderrufliche gesundheitliche Beeinträchtigung hervorrufen können, sei es durch einmaligen, mehrmaligen oder dauerhaften Genuss.
Der zweite Abschnitt befasst sich damit, unter welchen Umständen man eine Erlaubnis erhält und wie das Erlaubnisverfahren abläuft. Abschnitt drei enthält Informationen über die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, der vierte Abschnitt beinhaltet Regelungen zur Überwachung. Im fünften Abschnitt kann man Vorschriften für Behörden nachlesen, während sich der sechste Abschnitt mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit, wie diese geahndet werden, beschäftigt.
Die Abschnitte sieben und acht enthalten Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Außerdem gibt es drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG. Dabei handelt es sich um Listen, in denen man
- nicht verkehrsfähige (z. B. LSD und Heroin)
- verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (z. B. Mohnstrohkonzentrat)
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige (z. B. Morphin)
Betäubungsmittel vs. Drogen – was ist der Unterschied?
Die Unterscheidung der Begriffe ist nicht immer eindeutig. Das Wort „Betäubungsmittel bezeichnete insbesondere zu Anfang des 20. Jahrhunderts Stoffe, die als Arzneimittel zur Betäubung von starken Schmerzen eingesetzt wurden. Heute lässt sich definieren: Betäubungsmittel sind alle Stoffe und Zubereitungen, die sich in den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG finden.
Im Hinblick auf das BtMG sind die Begriffe „Betäubungsmittel“ und „Drogen“ deshalb nicht gleichzusetzen. Alkohol, Nikotin und Koffein z. B. gelten zwar als Drogen, sind aber in den Anlagen zum BtMG nicht aufgenommen und fallen somit nicht unter die Regelungen des BtMG. Sie sind deshalb als legale Drogen anzusehen.
Was ist erlaubt, was nicht?
§ 3 BtMG besagt, dass man für
- Anbau
- Herstellung
- Handel
- Inverkehrbringen
- Einfuhr
- Ausfuhr
- Abgabe
- Veräußerung
- Erwerb
Eine Einschränkung bietet lediglich der sogenannte „Cannabis-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994. Danach kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn es sich bei einem Verstoß gegen das BtMG um lediglich eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch handelt. Hier scheiden sich aber die Geister, was genau eine „geringe Menge“ ist, und die Rechtsprechung diesbezüglich ist sehr unterschiedlich.
Welche Strafen drohen?
Welche Sanktionen bei einem Verstoß auf Sie zukommen können, hängt davon ab, ob es sich bei der Verfehlung um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Als Straftat werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren u. a. bestraft:
- unerlaubter Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Inverkehrbringen, Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln
- unerlaubtes Durchführen, Verschreiben, Verabreichen von Betäubungsmitteln
- unerlaubtes Werben mit Betäubungsmitteln
- bandenmäßiger Ausführung der oben genannten Verstöße.
- unerlaubtem Einführen nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln.
- Verabreichung von Betäubungsmitteln, durch die leichtfertig der Tod einer Person verursacht wird.
- falsche Angaben bei einem Erlaubnisantrag für Handel o. Ä. mit Betäubungsmitteln.
- die fehlende Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
- eine falsche oder fehlende Kennzeichnung von Betäubungsmitteln.
Neben dem BtMG gibt es eine Reihe von weiteren Gesetzen und Verordnungen, die sich mit Betäubungsmitteln auseinandersetzen. Die wichtigsten sind:
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Sie regelt die Abgabe (insb. Höchstabgabemenge) und den Verkehr der Substanzen, die in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind.
- Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV): Sie regelt die Abgabe und den Erwerb der Substanzen in Anlage II und III für Arzneimittelhersteller, -großhändler, Apotheker und sonstige berechtigte Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr.
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV): Sie regelt die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr der Substanzen in Anlage II und III.
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV): Sie regelt die Kosten für Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
- Arzneimittelgesetz (MAG): Es regelt den Verkehr mit Arzneimitteln im Rahmen einer sicheren Arzneimittelversorgung.
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG): Es regelt den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen wie z. B. Amphetaminen und Cathinonen, die nicht unter das BtMG fallen.