EMVG 2016 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 EMVG 2016 - Anwendungsbereich
- § 2 EMVG 2016 - Einschränkungen des Anwendungsbereichs
- § 3 EMVG 2016 - Begriffsbestimmungen
- § 4 EMVG 2016 - Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit
- § 5 EMVG 2016 - Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen
- § 6 EMVG 2016 - Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
- § 7 EMVG 2016 - Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
- Abschnitt 2Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 8 EMVG 2016 - Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 9 EMVG 2016 - Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 10 EMVG 2016 - Bevollmächtigter des Herstellers
- § 11 EMVG 2016 - Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 12 EMVG 2016 - Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 13 EMVG 2016 - Pflichten des Händlers
- § 14 EMVG 2016 - Einführer oder Händler als Hersteller
- § 15 EMVG 2016 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3Konformität der Betriebsmittel
- Abschnitt 4Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt 5Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 1Zuständigkeiten und Befugnisse
- Unterabschnitt 2Marktüberwachung und Störungsbearbeitung
- § 23 EMVG 2016 - Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
- § 23a EMVG 2016 - Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
- § 24 EMVG 2016 - Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
- § 25 EMVG 2016 - Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
- § 26 EMVG 2016 - Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 27 EMVG 2016 - Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung
- § 28 EMVG 2016 - Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung
- § 29 EMVG 2016 - Auskunftsrechte
- Unterabschnitt 3Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7Schlussbestimmungen