EStG - Einkommensteuergesetz

Die wichtigsten Fragen zum EStG

  • Was ist das Einkommenssteuergesetz (EStG)?
    Das EStG ist die Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer.
  • Seit wann gibt es das EStG?
    Das EStG trat in seiner ursprünglichen Fassung am 25.10.1934 in Kraft und wurde im Jahr 2009 erneuert.
  • Wie ist das EStG aufgebaut?
    Das EStG besteht aus 12 Abschnitten: Steuerpflicht (1), Einkommen (2), Veranlagung (3), Tarif (4), Steuerermäßigungen (5), Steuererhebung (6), Steuerabzug bei Bauleistungen (7), Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (8), Sonstige Vorschriften (9), Kindergeld (10), Altersvorsorgezulage (11) und Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (12).
  • Wer zahlt Einkommenssteuer?
    Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland einkommenssteuerpflichtig, außer, das Einkommen befindet sich unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Stand 2018).
  • Was wird besteuert?
    Besteuert werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.

Über das EStG

Das Einkommensteuergesetz – der Wegweiser durch den Steuerdschungel

Wirft man einen ersten Blick auf den eigenen Lohnzettel, ist die Freude meist groß. Doch bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass von dem eigentlichen Gehalt ein großer Teil abgezogen wird – zu großen Teilen in Form der Einkommensteuer. Wer nun wie viel Einkommensteuer zahlen muss, regelt das Einkommensteuergesetz (EstG).

Was ist das EStG und wie ist es entstanden?

Das Einkommensteuergesetz ist ein Gesetzbuch, das die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen regelt.

Wobei wir alle erst einmal natürliche Personen und somit das Gegenteil von juristischen Personen wie Unternehmen oder Vereinen sind. Zusammenfassend kann man sagen, dass das EStG die Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist. Das EStG ist also unser, noch relativ junger, Wegweiser durch den Steuerdschungel. In Kraft getreten ist das EStG ursprünglich zwar schon am 25. Oktober 1934, wurde aber im Laufe der Zeit stark verändert, sodass erst 2009 eine Neuerung in Kraft trat.

Wie ist das EStG aufgebaut?

Das EStG besteht aus zwölf Abschnitten. Doch obwohl das Gesetz zunächst unübersichtlich erscheint, kann man sich mithilfe der Abschnitte sehr gut orientieren.

I Steuerpflicht
II Einkommen
  • Voraussetzungen für die Besteuerung
  • Steuerfreie Einnahmen
  • Gewinn
  • Werbungskosten
III Veranlagung
IV Tarif
  • Familienleistungsausgleich
  • Freibeträge für Kinder
V Steuerermäßigungen
  • Ausländische Einkünfte
  • Belastung mit Erbschaftsteuer
VI Steuererhebung
  • Erhebung der Lohnsteuer
VII Steuerabzug bei Bauleistungen
VIII Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
IX Sonstige Vorschriften
  • Doppelbesteuerungsabkommen
X Kindergeld
XI Altersvorsorgezulage
XII Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge

Wer unterliegt der Einkommensteuer?
Wer wissen möchte, welche Personen der Einkommensteuer unterliegen, muss das Gesetzbuch nur aufschlagen und sich §1 EStG ansehen. Dieser besagt, dass alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland zunächst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Jedoch gibt es im Steuerrecht einige relativierende Prinzipien, zu denen auch das Leistungsfähigkeitsprinzip gehört. Dies besagt, dass Menschen, die sowieso nicht viel haben, nicht unnötig finanziell belastet werden sollen. Aus diesem Grund hat man den sogenannten Grundfreibetrag festgelegt. Der Grundfreibetrag beträgt aktuell (Stand 2018) 9.000 € (§32 a EStG). Verdient man weniger als 9.000 € im Jahr, muss man keine Einkommensteuer bezahlen.

 Was wird besteuert?

Der zweite Abschnitt „Einkommen“ gibt Auskunft darüber, welche Voraussetzungen für die Besteuerung gelten. Hier ist beispielsweise festgelegt, welche Einkunftsarten der Einkommensteuer unterliegen, nämlich:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
Arbeitet man also bspw. im öffentlichen Dienst, als Angestellter, oder hat sich als Architekt selbstständig gemacht, unterliegt man der Einkommensteuerpflicht.