FGO - Finanzgerichtsordnung

Die wichtigsten Fragen zum FGO

  • Was ist die Finanzgerichtsordnung?
    Die Finanzgerichtsordnung regelt die Verfahren vor den Finanzgerichten.
  • Was regeln die Prozessgrundsätze der FGO?
    Die Grundsätze regeln, dass das Gericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst ermitteln muss, dass der Kläger Klage erheben muss und die Beweisaufnahme vor dem Gericht in der mündlichen Verhandlung stattfindet.
  • Wie ist die Finanzgerichtsordnung aufgebaut?
    Die Finanzgerichtsordnung enthält Informationen zur Gerichtsverfassung, zum Aufbau und zur Beschlussfunktion des Gerichts, zu den Prozessgrundsätze sowie zu entsprechenden Regelungen für entstandene Aufwendungen.

Über das FGO

Was ist die FGO?

Jedes Bundesland hat sein eigenes Finanzgericht, hier werden Verfahren gegen Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) verhandelt. Einziges Rechtsmittel gegen ein Urteil ist die Revision, die am Bundesfinanzhof in München stattfindet.

Die FGO gliedert sich in vier Teile:

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung (§§ 1 – 39 FGO)
  • Zweiter Teil: Verfahren (§§ 40 – 134 FGO)
  • Dritter Teil: Kosten und Vollstreckung (§§ 135 – 154 FGO)
  • Vierter Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 155 – 184 FGO)
Was regelt die FGO?

Im ersten Teil zur Gerichtsverfassung werden zunächst der Aufbau und die Beschlussfunktion des Gerichts bzw. der Richter geregelt. Zudem enthält er Vorschriften bezüglich der Ernennung von

  • Berufsrichtern
  • ehrenamtlichen Richtern
  • Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte.

Der zweite Teil enthält alle Prozessgrundsätze, die bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht beachtet werden müssen. Dazu gehört der

  • Untersuchungs- und Verhandlungsgrundsatz
  • Amts- und Verfügungsgrundsatz
  • Grundsatz der Mündlichkeit
  • Grundsatz der Unmittelbarkeit
  • Grundsatz des rechtlichen Gehörs
  • Amts- und Parteibetrieb
Durch diese Grundsätze wird geregelt, dass das Gericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst ermitteln muss, dass der Kläger Klage erheben muss und die Beweisaufnahme vor dem Gericht in der mündlichen Verhandlung stattfindet.

Zudem legt die FGO auch fest, wer als Beteiligte am Verfahren sowie als Vertreter und Beistand gelten. Auch wann die Prozessfähigkeit vorliegt, wird im zweiten Teil festgehalten. Zudem finden sich auch Vorschriften zu

  • den Fristen und der Zustellung,
  • den verschiedenen Klagearten (z. B. Aufhebung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes, Aufhebung der ersten Entscheidung oder Untätigkeitsklage etc.),
  • den Voraussetzungen und dem Inhalt der Klage,
  • dem Verzicht, der Änderungen und Rücknahme einer Klage,
  • dem Ablauf der mündlichen Verhandlung,
  • den Urteilen und anderen Entscheidungen (z. B. Urteilsarten, Bekanntgabe, Form und Inhalt des Urteils etc.),
  • den Entscheidungen, Rechtsmitteln und der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie wann das Verfahren bzw. die Vollziehung ausgesetzt werden kann.
Da durch einen Rechtsstreit dem Gericht und den Beteiligten Aufwendungen verschiedenster Art entstehen, werden im dritten Teil der FGO geregelt:

  • Umfang der Kosten (z. B. Gebühren und Auslagen)
  • Aufteilung der Kosten auf die Beteiligten (z. B. Gerichtskosten, Kosten der Beteiligten etc.)
  • Entscheidung über die Kosten
  • Festsetzung der Kosten
  • Prozesskostenhilfe
  • Vollstreckung
Der vierte Teil enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen.