FuAG - Funkanlagengesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 FuAG - Anwendungsbereich
- § 2 FuAG - Einschränkungen des Anwendungsbereichs
- § 3 FuAG - Begriffsbestimmungen
- § 4 FuAG - Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
- § 5 FuAG - Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
- § 6 FuAG - Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
- § 7 FuAG - Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
- § 8 FuAG - Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
- Abschnitt 2Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 9 FuAG - Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 10 FuAG - Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 11 FuAG - Bevollmächtigter des Herstellers
- § 12 FuAG - Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 13 FuAG - Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 14 FuAG - Pflichten des Händlers
- § 15 FuAG - Einführer oder Händler als Hersteller
- § 16 FuAG - Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3Konformität von Funkanlagen
- Abschnitt 4Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt 5Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 1Zuständigkeiten und Befugnisse
- Unterabschnitt 2Marktüberwachung, Schutz von Personen
- § 24 FuAG - Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
- § 25 FuAG - Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
- § 26 FuAG - Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
- § 27 FuAG - Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
- § 28 FuAG - Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
- § 29 FuAG - Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
- § 30 FuAG - Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 31 FuAG - Auskunftsrechte
- § 32 FuAG - Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
- Unterabschnitt 3Schnittstellenbeschreibung
- Unterabschnitt 4Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7Schlussbestimmungen