GewO§34cDV - Makler- und Bauträgerverordnung

Die wichtigsten Fragen zum GewO§34cDV

  • Was ist die Makler- und Bauträgerverordnung?
    Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt vor allem Vorgänge zwischen Bauträgern und Käufern und bezieht sich zudem auf Makler, Baubetreuer, Darlehensgeber sowie Darlehensvermittler.
  • Wann wird die Makler- und Bauträgerverordnung angewandt?
    Die Verordnung findet Anwendung, wenn ein Immobilienerwerber ein noch zu bauendes Haus inklusive Grundstück von einem Bauunternehmen – dem Bauträger – erwirbt.
  • Was versteht man unter dem Zahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung?
    Zum Zweck der Baufinanzierung kann ein Bauträger einen Zahlungsplan laut Makler- und Bauträgerverordnung aufstellen, der regelt, wann der Bautäger welchen Betrag vom Immobilienkäufer bekommt.
  • Inwieweit sind Privatpersonen von der Makler- und Bauträgerverordnung betroffen?
    Von der Makler- und Bauträgerverordnung sind vor allem zwei Gruppen von Bürgern betroffen: Mieter auf Wohnungssuche und Hauskäufer bzw. Bauherren.

Über das GewO§34cDV

Was ist die MaBV?

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt in erster Linie Vorgänge zwischen Bauträger und Käufer. Außerdem bezieht sie sich auf Makler, Baubetreuer, Darlehensgeber und Darlehensvermittler. Die MaBV basiert auf der Gewerbeordnung und besteht aus 22 Paragrafen.

Eines ihrer zentralen Ziele ist der Schutz von Immobilienerwerbern bei der Gestaltung sowie beim Abschluss von Bauträgerverträgen. Sie trat am 1. September 1974 in Kraft und vereinheitlichte die bis dahin geltenden Maklerverordnungen der einzelnen Bundesländer.

Wann wird die MaBV angewandt?

Die Verordnung wird angewandt, wenn ein Immobilienerwerber ein noch zu bauendes Haus samt Grundstück von einem Bauunternehmen – dem Bauträger – kauft. Dazu schließt man einen notariellen Vertrag ab, der den Erwerb des Grundstücks durch den Käufer zusammen mit der Bauverpflichtung des Bauträgers regelt.

Der Bauträger enthält erst dann sein Geld, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:  

  • Der Kaufvertrag ist rechtswirksam.
  • Die Eintragung ins Grundbuch ist vorgenommen worden.
  • Das Grundstück ist ggf. von Grundpfandrechten wie Hypotheken befreit.
  • Die Baugenehmigung liegt vor.
Was versteht man unter dem Zahlungsplan der MaBV?

Für die Baufinanzierung kann ein Bauträger einen Zahlungsplan laut Makler- und Bauträgerverordnung aufstellen. Dieser Plan regelt, wann er welchen Betrag vom Immobilienkäufer erhält.

Der Zahlungsplan gemäß MaBV unterscheidet insgesamt 13 unterschiedliche Gewerke vom Baugrundstück nach Beginn der Erdarbeiten über die Fenster mit Verglasung bis hin zur kompletten Fertigstellung. Der Bauträger darf jedoch nicht jedes einzelne Gewerk in Rechnung stellen, sondern ist verpflichtet, in höchstens sieben Teilen abzurechnen.

30 Prozent der ausgemachten Gesamtsumme kann der Bauträger nach Aufnahme der Erdarbeiten (Gewerk 1) verlangen. Für die restlichen zwölf Gewerke gestattet ihm die MaBV, die übrige Vertragssumme, das heißt 70 Prozent des Gesamtbetrags, zu fordern.

Inwieweit sind Privatpersonen von der Makler- und Bauträgerverordnung betroffen?

Die MaBV ist auch für den Normalbürger wichtig. Sie betrifft in erster Linie zwei Gruppen von Bürgern: Mieter auf Wohnungssuche und Hauskäufer bzw. Bauherren.

Mieter, die in einer Großstadt eine Wohnung suchen, benötigen meist einen Immobilienmakler. Davon gibt es in großen Städten sehr viele, darunter leider auch unseriöse Vertreter ihrer Zunft. Die strengen Richtlinien der MaBV und die Möglichkeit, ihre Einhaltung zu kontrollieren, machen den Kunden die Maklersuche deutlich einfacher.

Ebenso schützt die Makler- und Bauträgerverordnung Hauskäufer. Personen, die ein Haus als Eigenheim oder Kapitalanlage erwerben möchten, wissen dank ihr genau, wann sie ihrem Bauträger welchen Betrag schulden. Zudem stellt die MaBV sicher, dass der Bauträger die vom Käufer erhaltenen Gelder nur für das jeweilige Projekt benutzen darf.