GewSchG - Gewaltschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum GewSchG

  • Was ist das GewSchG?
    Das Gewaltschutzgesetz – kurz GewSchG – regelt den Schutz einer Person vor häuslicher Gewalt.
  • Welche Maßnahmen gibt es zum Gewaltschutz?
    Das zuständige Gericht kann anordnen, dass ein Täter es unterlässt, beispielsweise die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der betroffenen Person aufzuhalten, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit der Betroffenen bzw. dem Betroffenen herbeizuführen.
  • Wann wird ein Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen?
    Ein Betretungsverbot der Wohnung wird bei Körperverletzung und bei massiver Bedrohung ausgesprochen.
  • Welche Strafen gibt es beim Verstoß gegen das GewSchG?
    Bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten.

Über das GewSchG

Was ist das GewSchG?

Das Gewaltschutzgesetz – kurz GewSchG – regelt den Schutz einer Person vor häuslicher Gewalt. Es umfasst insgesamt vier Paragrafen und trat am 1.1.2002 in Kraft. Die einzelnen Paragrafen lauten wie folgt:

Welche Maßnahmen gibt es zum Gewaltschutz?

In § 1 GewSchG sind die gerichtlichen Maßnahmen aufgelistet, die Personen vor Gewalt und Nachstellungen schützen. Dabei geht es insbesondere um die Verletzung

  • des Körpers
  • der Gesundheit 
  • der Freiheit
einer anderen Person. Das Gericht kann anordnen, dass ein Täter es unterlässt,

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem bestimmten Umkreis der betroffenen Person aufzuhalten
  • weitere Orte aufzusuchen, die von der/dem Verletzten besucht werden
  • eine Verbindung, z. B. via Telefon, aufzunehmen
  • ein Zusammentreffen mit der Betroffenen/dem Betroffenen herbeizuführen
Darüber hinaus kann für den Täter ein Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen werden. Das ist der Fall bei

  • Körperverletzung 
  • massiver Bedrohung
gegenüber der betroffenen Person.

Regelungen bezüglich der gemeinsamen Wohnung

§ 2 GewSchG legt fest, dass die verletzte Person, die mit dem Täter eine gemeinsame Wohnung bewohnt, von ihm verlangen kann, diese allein zu nutzen. Hat das Opfer mit dem Täter beispielsweise die Wohnung gemeinsam gemietet, muss die Überlassungsdauer befristet sein. Ist dies nicht der Fall und der Täter hat z. B. die Wohnung allein oder mit einer dritten Person gemietet, muss die Überlassungsdauer auf höchstens sechs Monate befristet sein.

Hat das Opfer in dieser Zeitspanne noch keine andere Unterkunft gefunden, kann die Frist ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. Sind ebenso Kinder vorhanden, kann die verletzte Person die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen.

Strafen bei Verstoß gegen das GewSchG

§ 4 GewSchG regelt das Strafmaß, wenn gegen die Schutzmaßnahmen verstoßen wird. Es droht

ehörde ist die oberste Dienstbehörde.