GKG 2004 - Gerichtskostengesetz

Die wichtigsten Fragen zum GKG 2004

  • Was ist das Gerichtskostengesetz?
    Das Gerichtskostengesetz bestimmt die Kosten, die für gerichtliche Verfahren zu zahlen sind.
  • Für welche Verfahren gilt das Gerichtskostengesetz?
    Das Gesetz gilt unter anderem für Strafverfahren, Zivilverfahren, Bußgeldverfahren, Verwaltungsverfahren sowie für Verfahren vor Arbeitsgerichten, Finanzgerichten und Sozialgerichten.
  • Wofür können Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz anfallen?
    Dem Gericht können für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher, für deren Anreise sowie für die Versendung von Akten oder Abschriften Kosten bzw. Auslagen entstehen.

Über das GKG 2004

Was ist das GKG?

  • Das GKG regelt die Kosten, die für gerichtliche Verfahren an die Staatskasse zu zahlen sind.
  • Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, dem sogenannten Streitwert.
  • Das Gesetz enthält ein Kostenverzeichnis, in dem die jeweilige Gebührenhöhe oder Gebührensätze stehen.
Für welche Verfahren gilt das GKG?

Für welche Verfahren und Verordnungen das Gerichtskostengesetz gilt, ist in § 1 Abs. 1 GKG festgelegt. Dies gilt unter anderem für Verfahren vor

  • Arbeitsgerichten
  • Finanzgerichten
  • Sozialgerichten
  • Verwaltungsgerichten
ebenso wie für

Was regelt das GKG?

Da dem Gericht für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher, für deren Anreise sowie für die Versendung von Akten oder Abschriften Kosten bzw. Auslagen entstehen, werden für das Verfahren sowie für einzelne Verfahrensteile Gebühren erhoben. Einige dieser Gebühren sind feste Beträge bzw. richten sich nach den konkreten Kosten, die bspw. dem Sachverständigen entstanden sind. Die Ausgaben sind dann genau zu diesem Betrag zu erstatten.

 Geregelt sind im Gesetz u. a.

  • die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (§§ 6 – 9 GKG)
  • die Bestimmungen über Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 – 18 GKG)
  • die gerichtliche Zuständigkeit bezüglich der Erstellung der Kostenrechnung (§ 19 GKG)
  • die Kostenhaftung, d. h. wer die Kosten bezahlen muss (§§ 22 – 33 GKG)
  • die Höhe des Streitwertes (§§ 39 – 60 GKG) sowie in welchem Verfahren der Streitwert festgesetzt wird (§§ 61 – 65 GKG)
Der Streitwert bzw. Gegenstandswert entspricht häufig der Sache, um die gestritten oder zu der beraten wird. Würde es im Verfahren um einen Autokauf gehen, und das Auto wurde für 5.000 Euro verkauf, ist der Gegenstandswert 5.000 Euro. Bei der Berechnung der Anwaltsgebühren gilt einfach gesagt: Je höher der Wert, um den gestritten wird, umso höher sind auch die gesetzlichen Gebühren.