GNotKG - Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 1Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 GNotKG - Geltungsbereich
- § 2 GNotKG - Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
- § 3 GNotKG - Höhe der Kosten
- § 4 GNotKG - Auftrag an einen Notar
- § 5 GNotKG - Verweisung, Abgabe
- § 6 GNotKG - Verjährung, Verzinsung
- § 7 GNotKG - Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- § 7a GNotKG - Rechtsbehelfsbelehrung
- Abschnitt 2Fälligkeit
- Abschnitt 3Sicherstellung der Kosten
- § 11 GNotKG - Zurückbehaltungsrecht
- § 12 GNotKG - Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
- § 13 GNotKG - Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
- § 14 GNotKG - Auslagen des Gerichts
- § 15 GNotKG - Abhängigmachung bei Notarkosten
- § 16 GNotKG - Ausnahmen von der Abhängigmachung
- § 17 GNotKG - Fortdauer der Vorschusspflicht
- Abschnitt 4Kostenerhebung
- Abschnitt 5Kostenhaftung
- Unterabschnitt 1Gerichtskosten
- § 22 GNotKG - Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
- § 23 GNotKG - Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
- § 24 GNotKG - Kostenhaftung der Erben
- § 25 GNotKG - Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
- § 26 GNotKG - Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
- § 27 GNotKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 28 GNotKG - Erlöschen der Zahlungspflicht
- Unterabschnitt 2Notarkosten
- Unterabschnitt 3Mehrere Kostenschuldner
- Unterabschnitt 1Gerichtskosten
- Abschnitt 6Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 40 GNotKG - Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 41 GNotKG - Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
- § 42 GNotKG - Wohnungs- und Teileigentum
- § 43 GNotKG - Erbbaurechtsbestellung
- § 44 GNotKG - Mithaft
- § 45 GNotKG - Rangverhältnisse und Vormerkungen
- Unterabschnitt 3Bewertungsvorschriften
- § 46 GNotKG - Sache
- § 47 GNotKG - Sache bei Kauf
- § 48 GNotKG - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 49 GNotKG - Grundstücksgleiche Rechte
- § 50 GNotKG - Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
- § 51 GNotKG - Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen
- § 52 GNotKG - Nutzungs- und Leistungsrechte
- § 53 GNotKG - Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
- § 54 GNotKG - Bestimmte Gesellschaftsanteile
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2Gerichtskosten
- Abschnitt 1Gebührenvorschriften
- Abschnitt 2Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 63 GNotKG - Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 64 GNotKG - Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
- § 65 GNotKG - Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
- § 66 GNotKG - (weggefallen)
- § 67 GNotKG - Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
- § 68 GNotKG - Verhandlung über Dispache
- § 69 GNotKG - Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
- § 70 GNotKG - Gemeinschaften zur gesamten Hand
- § 71 GNotKG - Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
- § 72 GNotKG - Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
- § 73 GNotKG - Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 74 GNotKG - Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- § 75 GNotKG - Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- § 76 GNotKG - Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
- Unterabschnitt 3Wertfestsetzung
- Abschnitt 3Erinnerung und Beschwerde
- Kapitel 3Notarkosten
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Kostenerhebung
- Abschnitt 3Gebührenvorschriften
- Abschnitt 4Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2Beurkundung
- § 97 GNotKG - Verträge und Erklärungen
- § 98 GNotKG - Vollmachten und Zustimmungen
- § 99 GNotKG - Miet-, Pacht- und Dienstverträge
- § 100 GNotKG - Güterrechtliche Angelegenheiten
- § 101 GNotKG - Annahme als Kind
- § 102 GNotKG - Erbrechtliche Angelegenheiten
- § 103 GNotKG - Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
- § 104 GNotKG - Rechtswahl
- § 105 GNotKG - Anmeldung zu bestimmten Registern
- § 106 GNotKG - Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
- § 107 GNotKG - Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
- § 108 GNotKG - Beschlüsse von Organen
- § 109 GNotKG - Derselbe Beurkundungsgegenstand
- § 110 GNotKG - Verschiedene Beurkundungsgegenstände
- § 111 GNotKG - Besondere Beurkundungsgegenstände
- Unterabschnitt 3Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
- Unterabschnitt 4Sonstige notarielle Geschäfte
- § 114 GNotKG - Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
- § 115 GNotKG - Vermögensverzeichnis, Siegelung
- § 116 GNotKG - Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
- § 117 GNotKG - Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
- § 118 GNotKG - Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
- § 118a GNotKG - Teilungssachen
- § 119 GNotKG - Entwurf
- § 120 GNotKG - Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
- § 121 GNotKG - Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
- § 122 GNotKG - Rangbescheinigung
- § 123 GNotKG - Gründungsprüfung
- § 124 GNotKG - Verwahrung
- Abschnitt 5Gebührenvereinbarung
- Abschnitt 6Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
- Kapitel 4Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 132 GNotKG - Verhältnis zu anderen Gesetzen
- § 133 GNotKG - Bekanntmachung von Neufassungen
- § 134 GNotKG - Übergangsvorschrift
- § 135 GNotKG - Sonderregelung für Baden-Württemberg
- § 136 GNotKG - Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- Anlage 1 GNotKG - (zu § 3 Absatz 2)Kostenverzeichnis
- Anlage 2 GNotKG - (zu § 34 Absatz 3)
Die wichtigsten Fragen zum GNotKG
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Was ist das Gerichts- und Notarkostengesetz?
Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt die Höhe der Gerichtskosten eines Verfahrens sowie die minimalen und maximalen Gebühren, die Notare für Ihre Arbeit verlangen dürfen. -
Wonach richtet sich die Höhe von Gerichtskosten und Notarkosten?
Maßgeblich für die Höhe von Gerichts- und Notarkosten sind der Wert des Verfahrens oder des Auftrags, den der Notar für seinen Mandanten übernimmt. -
Für welche Verfahren gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz?
Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen etwa Familien- und Nachlassangelegenheiten gehören. -
Können Gerichts- und Notarkosten auch verjähren?
Sowohl bei Gerichts- als auch bei Notarkosten ist vier Jahre, nachdem sie entstanden sind, eine Verjährung möglich.
Über das GNotKG
Was ist das Gerichts- und Notarkostengesetz?Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bestimmt sowohl die Höhe der Gerichtskosten eines Verfahrens als auch die Höhe der Gebühren, die Notare für ihre Dienstleistungen verlangen dürfen. Es enthält sowohl Regelungen, die für Gerichte und Notare gleichermaßen gelten, als auch Regelungen, die spezifisch einen der beiden betreffen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Wert des Geschäfts oder Verfahrens.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz betrifft spezifisch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu gehören Zivilverfahren wie Familien-, Handels- und Nachlassangelegenheiten. Diese werden vor Amtsgerichten geführt, wobei die Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet werden. Das Familiengericht, das für Ehesachen zuständig ist, ist eine spezielle Unterabteilung des Familiengerichts.
Im Anschluss an den Paragrafenteil enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz zwei Gebührentabellen, Tabelle A und Tabelle B. Tabelle B ist dabei speziell für Notarkosten sowie etwa für Gerichtsverfahren, in denen es um einen Nachlass oder Grundbuchangelegenheiten geht, bestimmt.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz ist für Gerichte und Notare verbindlich
Gleich zu Beginn des Paragrafenteils ist festgehalten, dass das Gerichts- und Notarkostengesetz für Gerichte in Fällen, die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, sowie für Notare zwingend eingehalten werden muss, es sei denn, dass im vorliegenden Fall die Kostenvorschriften eines bestimmten Bundeslands gelten. Auch wenn landesrechtliche Vorschriften zur Befreiung von Gerichtskosten führen, haben diese Vorrang.
Die Fälligkeit von Gerichtsgebühren und Notargebühren
Laut Gerichts- und Notarkostengesetz werden Gerichtsgebühren fällig, nachdem eine Entscheidung über die Kosten gefällt wurde, beide Parteien sich verglichen haben, das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder ausgesetzt war oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist. Notarkosten werden dagegen sofort fällig, nachdem das Verfahren oder Rechtsgeschäft beendet wurde.
Zudem regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz, dass Notarkosten nur mit einer vom Notar unterschriebenen Kostennote eingefordert werden, auf der unter anderem das zugrunde liegende Verfahren oder Geschäft, das relevante Kostenverzeichnis, der Geschäftswert und die eingeforderten Beträge angegeben sind. Darüber hinaus haben Notare das Recht, ihre Tätigkeit davon abhängig zu machen, ob ihnen ein Vorschuss gezahlt wird, oder nicht.
Gerichts- und Notarkosten können auch verjähren
Zudem schreibt das Gerichts- und Notarkostengesetz vor, dass auch bei Gerichts- und Notarkosten gleichermaßen eine Verjährung möglich ist. Im Fall der Gerichtskosten verjährt der Anspruch vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem das zugrunde liegende Verfahren beendet worden ist.
Notarkosten verjähren vier Jahre nach dem Ablauf des betreffenden Jahres, in dem die Kosten für die Dienstleistung des Notars entstanden sind.
Gerichte dürfen den Geschäftswert selbst festsetzen
Das Gericht ist in bestimmten Fällen berechtigt, zu entscheiden, welcher Geschäftswert dem Verfahren zugrunde liegt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es um keine spezifische Geldsumme geht und keine öffentliche Urkunde vorliegt, aus der er sich ableiten lässt. Es kann auch erforderlich sein, dass der Geschäftswert durch einen Sachverständigen geschätzt werden muss.