GNotKG - Gerichts- und Notarkostengesetz

Die wichtigsten Fragen zum GNotKG

  • Was ist das Gerichts- und Notarkostengesetz?
    Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt die Höhe der Gerichtskosten eines Verfahrens sowie die minimalen und maximalen Gebühren, die Notare für Ihre Arbeit verlangen dürfen.
  • Wonach richtet sich die Höhe von Gerichtskosten und Notarkosten?
    Maßgeblich für die Höhe von Gerichts- und Notarkosten sind der Wert des Verfahrens oder des Auftrags, den der Notar für seinen Mandanten übernimmt.
  • Für welche Verfahren gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz?
    Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen etwa Familien- und Nachlassangelegenheiten gehören.
  • Können Gerichts- und Notarkosten auch verjähren?
    Sowohl bei Gerichts- als auch bei Notarkosten ist vier Jahre, nachdem sie entstanden sind, eine Verjährung möglich.

Über das GNotKG

Was ist das Gerichts- und Notarkostengesetz?

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bestimmt sowohl die Höhe der Gerichtskosten eines Verfahrens als auch die Höhe der Gebühren, die Notare für ihre Dienstleistungen verlangen dürfen. Es enthält sowohl Regelungen, die für Gerichte und Notare gleichermaßen gelten, als auch Regelungen, die spezifisch einen der beiden betreffen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Wert des Geschäfts oder Verfahrens.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz betrifft spezifisch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu gehören Zivilverfahren wie Familien-, Handels- und Nachlassangelegenheiten. Diese werden vor Amtsgerichten geführt, wobei die Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet werden. Das Familiengericht, das für Ehesachen zuständig ist, ist eine spezielle Unterabteilung des Familiengerichts.

Im Anschluss an den Paragrafenteil enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz zwei Gebührentabellen, Tabelle A und Tabelle B. Tabelle B ist dabei speziell für Notarkosten sowie etwa für Gerichtsverfahren, in denen es um einen Nachlass oder Grundbuchangelegenheiten geht, bestimmt.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz ist für Gerichte und Notare verbindlich

Gleich zu Beginn des Paragrafenteils ist festgehalten, dass das Gerichts- und Notarkostengesetz für Gerichte in Fällen, die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, sowie für Notare zwingend eingehalten werden muss, es sei denn, dass im vorliegenden Fall die Kostenvorschriften eines bestimmten Bundeslands gelten. Auch wenn landesrechtliche Vorschriften zur Befreiung von Gerichtskosten führen, haben diese Vorrang.

Die Fälligkeit von Gerichtsgebühren und Notargebühren

Laut Gerichts- und Notarkostengesetz werden Gerichtsgebühren fällig, nachdem eine Entscheidung über die Kosten gefällt wurde, beide Parteien sich verglichen haben, das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder ausgesetzt war oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist. Notarkosten werden dagegen sofort fällig, nachdem das Verfahren oder Rechtsgeschäft beendet wurde.

Zudem regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz, dass Notarkosten nur mit einer vom Notar unterschriebenen Kostennote eingefordert werden, auf der unter anderem das zugrunde liegende Verfahren oder Geschäft, das relevante Kostenverzeichnis, der Geschäftswert und die eingeforderten Beträge angegeben sind. Darüber hinaus haben Notare das Recht, ihre Tätigkeit davon abhängig zu machen, ob ihnen ein Vorschuss gezahlt wird, oder nicht.

Gerichts- und Notarkosten können auch verjähren

Zudem schreibt das Gerichts- und Notarkostengesetz vor, dass auch bei Gerichts- und Notarkosten gleichermaßen eine Verjährung möglich ist. Im Fall der Gerichtskosten verjährt der Anspruch vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem das zugrunde liegende Verfahren beendet worden ist. 
Notarkosten verjähren vier Jahre nach dem Ablauf des betreffenden Jahres, in dem die Kosten für die Dienstleistung des Notars entstanden sind.

Gerichte dürfen den Geschäftswert selbst festsetzen

Das Gericht ist in bestimmten Fällen berechtigt, zu entscheiden, welcher Geschäftswert dem Verfahren zugrunde liegt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es um keine spezifische Geldsumme geht und keine öffentliche Urkunde vorliegt, aus der er sich ableiten lässt. Es kann auch erforderlich sein, dass der Geschäftswert durch einen Sachverständigen geschätzt werden muss.