GOÄ 1982 - Gebührenordnung für Ärzte

Die wichtigsten Fragen zum GOÄ 1982

  • Was ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)?
    Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen in Deutschland.
  • Was steht in der GOÄ?
    Gemäß der GOÄ steht dem Arzt eine Vergütung aus Gebühren, Entschädigungen und dem Ersatz von Auslagen zu, abrechnungsfähig sind aber nur Leistungen, die für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind.
  • Wie erfolgt die Berechnung demäß der GOÄ?
    Die Berechnung erfolgt nach billigem Ermessen des Arztes (§ 5 GOÄ), d. h., er bestimmt die Kosten einseitig unter der Berücksichtigung des Einzelfalls und verschiedener menschlicher, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte (z. B. Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung gegenüber der finanziellen Situation des Patienten).
  • Was sind Analogleistungen?
    Ärztliche Leistungen, die nicht in der GOÄ zu finden sind, heißen Analogleistungen und können mit gleichwertigen Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis verglichen und entsprechend abgerechnet werden.

Über das GOÄ 1982

Was ist die GOÄ?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen in Deutschland. Ist ein Patient also

  • privat versichert,
  • nicht versichert,
  • gesetzlich versichert und benötigt individuelle Gesundheitsleistungen,
  • gesetzlich versichert mit der Wahl des Kostenerstattungsverfahrens,
unterliegt die Abrechnung den Bedingungen der GOÄ. Sie gilt nur, solange kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

Ein Vertragsarzt hingegen darf Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln. Die Abrechnung seiner Leistungen unterliegt nicht der GOÄ. Stattdessen rechnet er mit der Kassenärztlichen Vereinigung, also der Krankenversicherung, ab.

Was steht in der GOÄ?

Gemäß der GOÄ steht dem Arzt eine Vergütung aus Gebühren, Entschädigungen und dem Ersatz von Auslagen zu. Abrechnungsfähig sind aber nur Leistungen, die für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind.  

Leistungen, die über die medizinisch notwendige ärztliche Versorgung hinausgehen, dürfen nur nach der GOÄ abgerechnet werden, wenn der Zahlungspflichtige die Maßnahmen ausdrücklich verlangt hat.
Welche Leistungen konkret berechnungsfähig sind, ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, das der GOÄ anhängt. Darin sind mögliche ärztliche Leistungen beziffert, z. B.

  • Ziffer 1: Beratung
  • Ziffer 5: Symptombezogene Untersuchung
Zusätzlich zu den Ziffern gibt es auch Buchstaben, die für Zuschläge stehen. „Zuschlag B“ bedeutet etwa „Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen“. In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf.

Wie erfolgt die Berechnung gemäß der GOÄ?

Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung sowie nach den Umständen der Ausführung darf der Gebührensatz das Einfache bis Dreieinhalbfache betragen. Die Berechnung erfolgt nach billigem Ermessen des Arztes (§ 5 GOÄ), d. h., er bestimmt die Kosten einseitig unter der Berücksichtigung des Einzelfalls und verschiedener menschlicher, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte (z. B. Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung gegenüber der finanziellen Situation des Patienten).

Der 2,3-fache Gebührensatz bildet eine durchschnittliche ärztliche Leistung unter der Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand ab:

  • Ziffer 1: Beratung (einfacher Gebührensatz 4,66 Euro; 2,3-facher Gebührensatz 10,72 Euro)
Darf der durchschnittliche Gebührensatz überschritten werden?

  • Ja, jedoch nur bei Besonderheiten, die in der Rechnung gegenüber dem Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar begründet werden müssen. Ein Überschreiten des 3,5-fachen Gebührensatzes ist nur unter Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung möglich.
  • Bei Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand darf der Gebührensatz hingegen unterschritten werden.
Was sind Analogleistungen?

Ärztliche Leistungen, die nicht in der GOÄ zu finden sind, heißen Analogleistungen. Sie können mit gleichwertigen Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis verglichen und entsprechend abgerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Analogleistung und die Leistung aus dem Gebührenverzeichnis gleichartig sind. Wichtig ist stattdessen die Gleichwertigkeit von Art der Leistung, Kosten und Zeitaufwand.